Copyright & Rechtliches

Allgemeine Bedingungen für die Datenverarbeitung

Die Allgemeinen Datenverarbeitungsbedingungen ("GDPT") sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Slidecrew ("Auftragsverarbeiter") und dem Nutzer ("Verantwortlicher"), für die die AGB gelten. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Organisation und Verwaltung von Werbeveranstaltungen unter Verwendung der All-in-One-Veranstaltungssoftware des Auftragsverarbeiters.

Die GDPT sind als rechtsverbindlicher Akt gemäß Artikel 28 der Allgemeinen Datenschutzverordnung ("DSGVO") zu verstehen. Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für den für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß der Vereinbarung verpflichtet sich der Auftragsverarbeiter, die Bestimmungen der GDPT einzuhalten. Die Parteien können in schriftlicher Form von den GDPT abweichen. Der Auftragsverarbeiter bietet auch eine optimierte Version der GDPT an: Die Datenverarbeitungsergänzung. Anfragen richten Sie bitte an info@slidecrew.com.

1.1.  Die in den GDPT verwendeten Begriffe wie "Verarbeitung" und "personenbezogene Daten" haben die Bedeutung, die in der DSGVO definiert ist.

2.1.  Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß den in den GDPT festgelegten Bedingungen zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Vereinbarung und zu allen Zwecken, die vernünftigerweise damit zusammenhängen oder die später vereinbart werden können. Im Allgemeinen besteht der Zweck der Verarbeitung darin, Personen zu registrieren und zu kontaktieren, die an einer Veranstaltung des für die Verarbeitung Verantwortlichen interessiert sind und die Dienste des Auftragsverarbeiters in Anspruch nehmen.

2.2.  Der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet sich, die Dienste des Auftragsverarbeiters zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu nutzen. Die personenbezogenen Daten können die folgenden Kategorien umfassen, sind aber nicht auf diese beschränkt:

  • Namen
  • Angaben zur Adresse
  • E-Mail-Adressen
  • Telefonnummern
  • Namen der Arbeitgeber
  • Berufsbezeichnungen
  • Andere vom für die Verarbeitung Verantwortlichen festgelegte Kategorien personenbezogener Daten

2.3.  Der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet sich, die Dienste des Auftragsverarbeiters zu nutzen, um personenbezogene Daten der folgenden Kategorien von betroffenen Personen zu verarbeiten:

  • Mitarbeiter des Controllers
  • Vorstandsmitglieder
  • Unabhängige Auftragnehmer
  • Personen, die für Kunden des Controllers arbeiten
  • Personen, die für Lieferanten des Controllers arbeiten
  • Andere Geschäftskontakte
  • Andere Personen, die an der Veranstaltung des Controllers interessiert sein könnten

2.4.  Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt dem Auftragsverarbeiter die Verarbeitungszwecke sowie die Kategorien personenbezogener Daten und betroffener Personen mit, soweit diese nicht bereits in den GDPT genannt sind. Der Auftragsverarbeiter kann die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen für Qualitätszwecke verwenden, z. B. für die Versendung von Umfragen oder die Durchführung statistischer Untersuchungen über die Qualität seiner Dienstleistungen.

2.5.  Der Auftragsverarbeiter darf keine einseitigen Entscheidungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke treffen.

2.6.  Alle Rechte in Bezug auf die vom Auftragsverarbeiter im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten verbleiben bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder den betroffenen Personen.

2.7.  Der Auftragsverarbeiter kann unter keinen Umständen für Schäden oder andere Folgen haftbar gemacht werden, die sich aus der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen ergeben.

3.1.  Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter verpflichten sich, bei der im vorstehenden Artikel genannten Verarbeitung die geltenden Datenschutzvorschriften wie die DSGVO einzuhalten.

3.2.  Auf Verlangen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und innerhalb einer angemessenen Frist teilt der Auftragsverarbeiter dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Maßnahmen mit, die er getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß den GDPT nachzukommen.

3.3.  Die sich aus den GDPT ergebenden Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters gelten auch für die Personen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Auftragsverarbeiters verarbeiten (Unterauftragsverarbeiter).

4.1.  Die zulässigen Verarbeitungsvorgänge werden halbautomatisch und unter der Kontrolle des Auftragsverarbeiters durchgeführt. Der Auftragsverarbeiter ist allein verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der GDPT, gemäß den Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und unter der (endgültigen) Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen. Der Auftragsverarbeiter ist nicht verantwortlich für andere Verarbeitungen personenbezogener Daten, einschließlich der Erhebung personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der Verarbeitung für Zwecke, die der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter nicht gemeldet hat, und der Verarbeitung durch Dritte und/oder für andere Zwecke, die nicht in den GDPT angegeben sind.

4.2.  Der für die Verarbeitung Verantwortliche sichert zu und gewährleistet, dass er über eine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten und für die Beauftragung des Auftragsverarbeiters mit der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten verfügt. Ferner sichert der für die Verarbeitung Verantwortliche zu und gewährleistet, dass die Verarbeitung durch den Auftragsverarbeiter nicht rechtswidrig ist und keine Rechte Dritter verletzt. In diesem Zusammenhang stellt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Auftragsverarbeiter von allen Ansprüchen und Klagen Dritter im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten frei.

4.3.  Falls das geltende Datenschutzrecht die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung vor der beabsichtigten Verarbeitung im Rahmen der Vereinbarung und der GDPT vorschreibt, unterstützt der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen in dem erforderlichen und angemessenen Umfang. Der Auftragsverarbeiter kann für die vorgenannte Unterstützung angemessene Kosten in Rechnung stellen.

5.1.  Der Auftragsverarbeiter kann die personenbezogenen Daten in Ländern innerhalb der Europäischen Union (EU) verarbeiten. Darüber hinaus kann der Auftragsverarbeiter die personenbezogenen Daten auch in ein Land außerhalb der EU übermitteln, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Übermittlung erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist es dem Auftragsverarbeiter ausdrücklich gestattet, die Google Cloud Platform für das Hosting seiner Dienste zu nutzen. Google ist Privacy-Shield-geprüft und der Auftragsverarbeiter wird eines der europäischen Rechenzentren von Google für das Hosting des Dienstes des Auftragsverarbeiters und die Speicherung der über diesen Dienst erhobenen personenbezogenen Daten auswählen.

5.2.  Auf Anfrage teilt der Auftragsverarbeiter dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit, in welchem Land oder welchen Ländern die personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Nimmt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Ticketdienste des Auftragsverarbeiters in Anspruch, erklärt er sich außerdem damit einverstanden, dass die Zahlungen für diese Tickets von Mollie abgewickelt werden.

5.3.  Im Rahmen der Vereinbarung und der GDPT ist der Auftragsverarbeiter hiermit befugt, Dritte (Unterauftragsverarbeiter) zu beauftragen. Auf Verlangen des für die Verarbeitung Verantwortlichen teilt der Auftragsverarbeiter dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit, welche Unterauftragsverarbeiter von ihm eingesetzt werden. Der Auftragsverarbeiter informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen über jede geplante Änderung der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter; in diesem Fall hat der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht, (schriftlich, innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe von Argumenten) gegen die vorgeschlagene Änderung der Unterauftragsverarbeiter Einspruch zu erheben. Ein Überblick über die Unterauftragsverarbeiter ist auf der Website von Processor verfügbar.

5.4.  Sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche gegen eine solche Änderung Einspruch erheben, so werden sich die Parteien gemeinsam um eine angemessene Lösung bemühen. Können die Parteien keine Lösung finden, darf der Auftragsverarbeiter die geplante Änderung bei den eingesetzten Unterauftragsverarbeitern vornehmen und der für die Verarbeitung Verantwortliche darf die Vereinbarung (einschließlich der GDPT) zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem der Auftragsverarbeiter die Änderung bei den eingesetzten Unterauftragsverarbeitern tatsächlich vornimmt.

5.5.  Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, die betreffenden Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen an die gleichen Verpflichtungen zu binden, an die der Auftragsverarbeiter auf der Grundlage der GDPT gebunden ist.

6.1.  Der Auftragsverarbeiter wird sich bemühen, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gegen den Verlust oder jede Form der unrechtmäßigen Verarbeitung (wie z. B. unbefugte Weitergabe, Verschlechterung, Veränderung oder Offenlegung personenbezogener Daten) im Zusammenhang mit der Durchführung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der GDPT zu treffen.

6.2.  Der Auftragsverarbeiter wird sich bemühen, sicherzustellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Sensibilität der personenbezogenen Daten und der mit den Sicherheitsmaßnahmen verbundenen Kosten ein angemessenes Niveau aufweisen.

6.3.  Im Hinblick auf die vorgenannten Absätze ergreift der Auftragsverarbeiter die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die im Sicherheitskonzept des Auftragsverarbeiters aufgeführt sind. Dieses Sicherheitskonzept ist auf der Website des Auftragsverarbeiters verfügbar und kann von Zeit zu Zeit aktualisiert werden.

6.4.  Der Auftragsverarbeiter ist bestrebt, seine Sicherheitspolitik unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels, der Neuerungen im Bereich der Sicherheit und der Erfahrungen der Benutzer nur zum Besseren zu verändern.

6.5.  Das vorgenannte Sicherheitskonzept kann den GDPT zu Informationszwecken als Anhang beigefügt werden, wobei jedoch das auf der Website des Auftragsverarbeiters verfügbare Sicherheitskonzept führend bleiben wird.

6.6.  Der für die Verarbeitung Verantwortliche wird dem Auftragsverarbeiter die personenbezogenen Daten nur dann zur Verarbeitung zur Verfügung stellen, wenn er sich vergewissert hat, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden.

7.1.  Im Falle einer Sicherheitsverletzung benachrichtigt der Auftragsverarbeiter nach bestem Wissen und Gewissen den für die Verarbeitung Verantwortlichen unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat; danach entscheidet der für die Verarbeitung Verantwortliche, ob er die betroffenen Personen und/oder die zuständige Aufsichtsbehörde informiert.

7.2.  Eine "Sicherheitsverletzung" im Sinne dieses Artikels 7 ist eine Verletzung der Sicherheit des Auftragsverarbeiters, die (mit hoher Wahrscheinlichkeit) schwerwiegende negative Folgen für den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 und 34 DSGVO hat.

7.3.  Falls gesetzlich und/oder regulatorisch erforderlich, arbeitet der Auftragsverarbeiter bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörden und/oder der betroffenen Personen mit. Der für die Verarbeitung Verantwortliche bleibt die verantwortliche Partei für alle diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen.

7.4.  Die Pflicht, eine Sicherheitsverletzung zu melden, umfasst in jedem Fall die Pflicht, die Tatsache zu melden, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stattgefunden hat, einschließlich der Einzelheiten dazu:

a. die (vermutete) Ursache des Verstoßes;

b. die Art der Verletzung, einschließlich, soweit möglich, die Kategorien und die ungefähre Zahl der betroffenen Personen sowie die Kategorien und die ungefähre Zahl der betroffenen Datensätze;

c. die (derzeit bekannten und/oder zu erwartenden) Folgen davon;

d. die (vorgeschlagene) Lösung;

e. die Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden, um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben, gegebenenfalls auch, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen abzumildern.

8.1.  Stellt eine betroffene Person beim Auftragsverarbeiter einen Antrag bezüglich ihrer personenbezogenen Daten (z. B. auf Einsichtnahme, Berichtigung oder Löschung der Daten oder auf Zusendung einer Kopie der Daten), so leitet der Auftragsverarbeiter den Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen weiter, der ihn dann bearbeiten wird. Der Auftragsverarbeiter kann die betroffene Person hiervon in Kenntnis setzen. Auf Ersuchen des für die Verarbeitung Verantwortlichen leistet der Auftragsverarbeiter im erforderlichen und angemessenen Umfang Unterstützung bei der Bearbeitung eines solchen Antrags. Der Auftragsverarbeiter kann angemessene Kosten für diese Unterstützung in Rechnung stellen.

9.1.  Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der GDPT vom Auftragsverarbeiter (und/oder seinen Unterauftragsverarbeitern) im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, unterliegen einer Vertraulichkeitspflicht gegenüber Dritten. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet seine Mitarbeiter und/oder Unterauftragsverarbeiter, die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der GDPT durchführen, zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

9.2.  Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche die Weitergabe solcher Informationen an Dritte ausdrücklich genehmigt hat, wenn die Weitergabe der Informationen an Dritte im Hinblick auf die Art der Anweisungen und die Durchführung der GDPT vernünftigerweise erforderlich ist oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Informationen einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

10.1.  Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat das Recht, die Einhaltung der GDPT durch den Auftragsverarbeiter von einem unabhängigen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen.

10.2.  Solche Prüfungen dürfen erst nach der Prüfung stattfinden:

  • der für die Verarbeitung Verantwortliche hat (beim Auftragsverarbeiter) die entsprechenden Prüfberichte unabhängiger Dritter angefordert, die sich bereits im Besitz des Auftragsverarbeiters befinden; und
  • der für die Verarbeitung Verantwortliche hat die oben genannten Prüfberichte geprüft und kann berechtigte Gründe für die Einleitung einer Prüfung gemäß Absatz 1 vorbringen.

10.3.  Ein Audit im Sinne von Absatz 1 darf nur einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet den Auftragsverarbeiter mindestens zwei Wochen, bevor ein Audit stattfinden kann, über das Audit.

10.4.  Der Auftragsverarbeiter arbeitet bei der Prüfung mit und stellt so schnell wie möglich alle für die Prüfung relevanten Informationen zur Verfügung, einschließlich Belegdaten wie Systemprotokolle und Mitarbeiter.

10.5.  Die Ergebnisse des Audits werden von den Vertragsparteien in gegenseitiger Abstimmung bewertet und können anschließend von einer der Vertragsparteien oder von beiden Vertragsparteien gemeinsam umgesetzt werden oder nicht.

10.6.  Die Kosten der Prüfung, einschließlich der Kosten, die der Verarbeiter für seine Mitwirkung an der Prüfung aufwenden muss, werden vom für die Verarbeitung Verantwortlichen getragen.

11.1.  Die GDPT ist ein integraler Bestandteil der Vereinbarung, was bedeutet, dass die GDPT für die in der Vereinbarung festgelegte Dauer (einschließlich aller Verlängerungen und/oder Erweiterungen) abgeschlossen wird und dass zusätzliche Bestimmungen der Vereinbarung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsverarbeiters, wie z. B. die Haftungsbeschränkung, auch unmittelbar auf die GDPT anwendbar sind.

11.2.  Dreißig (30) Tage nach Beendigung einer Veranstaltung des für die Verarbeitung Verantwortlichen löscht der Auftragsverarbeiter alle (personenbezogenen) Daten zu dieser Veranstaltung aus seinen Systemen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Innerhalb der vorgenannten dreißigtägigen Frist hat der für die Verarbeitung Verantwortliche die Möglichkeit, seine (personenbezogenen) Daten im Excel-Format zu exportieren.

11.3.  Nach Ablauf der Vereinbarung wird der Auftragsverarbeiter (je nach Wahl des für die Verarbeitung Verantwortlichen) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Möglichkeit geben, eine Kopie der betreffenden personenbezogenen Daten (die zu diesem Zeitpunkt noch auf den Systemen des Auftragsverarbeiters vorhanden sind) im CSV-Format zu erhalten oder die betreffenden personenbezogenen Daten, die noch auf den Systemen des Auftragsverarbeiters vorhanden sind, zu löschen, es sei denn, der Auftragsverarbeiter ist gesetzlich zur Aufbewahrung der Daten verpflichtet.

11.4.  Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, bei der Änderung und Anpassung der GDPT im Falle neuer oder geänderter Datenschutzvorschriften uneingeschränkt mitzuwirken.

12.1.  Die GDPT und ihre Umsetzung unterliegen dem niederländischen Recht.

12.2.  Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien im Zusammenhang mit und/oder aus den GDPT ergeben, werden dem zuständigen niederländischen Gericht in dem Bezirk vorgelegt, in dem der Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat.

12.3.  Im Falle von Widersprüchen zwischen den Dokumenten und ihren Anhängen gilt die folgende Rangfolge

a. das Abkommen;

b. die GDPT;

c. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

d. zusätzliche Bedingungen, falls zutreffend.

12.4.  Die vom Verarbeiter erstellten Protokolle und Messungen gelten als authentisch, es sei denn, der für die Verarbeitung Verantwortliche liefert den überzeugenden Beweis des Gegenteils.

Slidecrew Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das vorliegende Dokument enthält die Bedingungen für diese Dienstleistungen, die von Slidecrew. Wir empfehlen Ihnen, sie sorgfältig zu lesen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von und Verträge mit Slidecrew. Vom Benutzer angewendete Bedingungen, die von diesen allgemeinen Bedingungen abweichen oder nicht darin enthalten sind, binden Slidecrew nur, wenn und soweit sie von Slidecrew ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.

Zusammenfassung

Sie sind für Ihr eigenes Handeln verantwortlich
Slidecrew erwartet, dass Sie seine Dienste und Online-Dienste im Allgemeinen mit der gebotenen Sorgfalt nutzen. Seien Sie vorsichtig mit Ihren Handlungen und mit den (persönlichen) Daten, die Sie online teilen.

Slidecrew wird Ihre Daten nicht länger als nötig speichern.
Bei Slidecrew werden Ihre Veranstaltungsdaten so lange sicher gespeichert, wie wir zugestimmt haben, Ihre Veranstaltungsseite online zu halten. Sobald sie offline sind, werden die mit der Veranstaltungsseite verbundenen Veranstaltungsdaten innerhalb von 30 Tagen von unseren Servern gelöscht, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Sie werden im Voraus benachrichtigt, wenn wir die Löschung der Veranstaltungsdaten planen, so dass Sie Zeit haben, die Daten auf Ihrem eigenen Datenspeicher zu speichern (falls Sie dies wünschen).

Zusammenarbeit mit Drittparteien
Sie sind allein verantwortlich für alle Vereinbarungen, die Sie mit Dritten treffen und diese mit dem System verknüpfen. Slidecrew kann für solche Vereinbarungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Zum Beispiel: Verknüpfung von Slidecrew mit Registrierungs- oder Einladungssoftware von Dritten.

 

NLdigital Begriffe

Die NLdigital Terms wurden hinterlegt von NLdigital beim Bezirksgericht Midden-Nederland, Standort Utrecht.

Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung der englischen Version der NLdigital Terms hat der niederländische Text Vorrang. © 2020 NLdigital

 

Artikel 1 Anwendbarkeit NLdigital Terms

1.1 Diese NLdigital-Bedingungen (im Folgenden auch: diese allgemeinen Bedingungen) gelten für alle Angebote und Verträge, bei denen der Lieferant dem Kunden Waren und/oder Dienstleistungen, gleich welcher Art und unter welchem Namen, liefert.

1.2 Von diesen allgemeinen Bedingungen kann nur abgewichen oder diese ergänzt werden, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren.

1.3 Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1.4 Wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Produkte oder Dienstleistungen Dritter zur Verfügung stellt oder Zugang zu diesen Produkten oder Dienstleistungen gewährt, gelten für diese Produkte oder Dienstleistungen im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber die Bedingungen der betreffenden Dritten und ersetzen die von den Bedingungen dieser Dritten abweichenden Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer über die Anwendbarkeit der (Lizenz- oder Verkaufs-)Bedingungen dieser Dritten informiert worden ist und der Auftraggeber eine angemessene Gelegenheit erhalten hat, diese Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Abweichend vom vorigen Satz kann sich der Auftraggeber nicht auf eine Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtung durch den Lieferanten berufen, wenn der Auftraggeber eine Partei im Sinne von Artikel 6:235 Absatz 1 oder Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist.

1.5 Wenn und soweit sich die oben genannten Bedingungen Dritter im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als unanwendbar erweisen oder aus irgendeinem Grund für unanwendbar erklärt werden, gelten diese allgemeinen Bedingungen in vollem Umfang.

1.6 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen nichtig sein oder für ungültig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen vollständig anwendbar und wirksam. In diesem Fall stimmen sich Lieferant und Auftraggeber ab, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die so weit wie möglich den gleichen Zweck haben und die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen ersetzen.

1.7 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 1.4 sind im Falle eines Konflikts über die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, es sei denn, die Parteien haben unter Bezugnahme auf diese Bedingungen ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen verschiedener Abschnitte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen eines früheren Abschnitts, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Artikel 2 Angebote

2.1 Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen des Lieferanten sind freibleibend, es sei denn, der Lieferant hat schriftlich etwas anderes angegeben. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder in seinem Namen dem Lieferanten erteilten Informationen, auf die der Lieferant sein Angebot stützt, mit Ausnahme von offensichtlichen Schreibfehlern.

Artikel 3 Preis und Zahlung

3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (VAT) und anderer produkt- oder dienstleistungsspezifischer Abgaben, die von den Behörden erhoben werden. Alle vom Lieferanten angegebenen Preise sind in Euro und der Kunde muss in Euro bezahlen.

3.2 Der Auftraggeber kann aus einem Kostenvoranschlag oder Budget des Lieferanten keine Rechte oder Erwartungen ableiten, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Ein vom Auftraggeber mitgeteiltes Budget gilt nur dann als ein von den Parteien vereinbarter (Fest-)Preis, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Wenn sich aus dem Vertrag ergibt, daß der Auftraggeber aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen besteht, haftet jede dieser Personen dem Lieferanten gegenüber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.

3.4 In bezug auf die vom Lieferanten ausgeführten Tätigkeiten und die vom Auftraggeber für diese Tätigkeiten geschuldeten Beträge sind die Angaben in der Verwaltung des Lieferanten ein vollständiger Beweis, unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, das Gegenteil zu beweisen.

3.5 Im Falle einer periodischen Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Lieferant berechtigt, die anwendbaren Preise und Tarife innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist schriftlich und in Übereinstimmung mit dem Index oder einem anderen im Vertrag enthaltenen Kriterium anzupassen. Wenn der Vertrag nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Anpassung der Preise oder Tarife vorsieht, kann der Lieferant die anwendbaren Preise und Tarife schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten anpassen. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall die Preisanpassung nicht akzeptieren will, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung der Anpassung und mit Wirkung ab dem Datum, an dem die neuen Preise und/oder Tarife in Kraft treten würden, schriftlich zu kündigen.

3.6 Die Parteien legen in ihrem Vertrag das Datum oder die Daten fest, an denen der Lieferant das Honorar für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Tätigkeiten in Rechnung stellt. Die fälligen Beträge sind vom Auftraggeber gemäß den vereinbarten oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zu zahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen auszusetzen oder fällige Beträge zu verrechnen.

3.7 Wenn der Auftraggeber die fälligen Beträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, hat der Auftraggeber auf den ausstehenden Betrag die gesetzlichen Zinsen für Handelsverträge zu zahlen, ohne daß eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Wenn der Auftraggeber den fälligen Betrag auch nach einer Mahnung oder Inverzugsetzung nicht bezahlt, kann der Lieferant die Forderung zum Inkasso weitergeben und ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Rahmens und zusätzlich zu dem dann fälligen Gesamtbetrag alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu bezahlen, einschließlich aller Kosten, die von externen Sachverständigen in Rechnung gestellt werden, und zwar unbeschadet aller gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Lieferanten.

Artikel 4 Dauer des Abkommens

4.1 Wenn und soweit es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Dauerleistungsvertrag handelt, wird der Vertrag für die von den Parteien vereinbarte Laufzeit geschlossen. Wenn keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, gilt eine Laufzeit von einem Jahr.

4.2 Die Laufzeit des Vertrages für einen bestimmten Zeitraum verlängert sich stillschweigend jeweils um den ursprünglich vereinbarten Zeitraum, höchstens jedoch um ein Jahr, es sei denn, der Auftraggeber oder der Auftragnehmer kündigt den Vertrag durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit.

Artikel 5 Vertraulichkeit

5.1 Auftraggeber und Auftragnehmer sorgen dafür, dass alle von der anderen Partei erhaltenen Informationen, von denen die empfangende Partei weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie vertraulich sind, geheim gehalten werden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, einer gesetzlichen Vorschrift, einer behördlichen Anordnung oder zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages an einen Dritten weitergegeben werden müssen. Die Partei, die die vertraulichen Informationen erhält, darf diese nur für den Zweck verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden. Informationen gelten in jedem Fall als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche bezeichnet wurden.

5.2 Der Auftraggeber erkennt an, daß die vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Software immer vertraulich ist und daß diese Software Betriebsgeheimnisse des Lieferanten und seiner Lieferanten oder des Herstellers der Software enthält.

Artikel 6 Datenschutz und Datenverarbeitung

6.1 Falls dies nach Ansicht des Lieferanten für die Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sein sollte, informiert der Auftraggeber den Lieferanten auf dessen Ersuchen schriftlich über die Art und Weise, in der der Auftraggeber seine Verpflichtungen im Rahmen der geltenden Vorschriften und Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten erfüllt.

6.2 Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden oder wurden und für deren Verarbeitung der Auftraggeber aufgrund des Gesetzes verantwortlich ist, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Tatsachen, auf denen ein Anspruch beruht, dem Lieferanten zuzurechnen sind.

6.3 Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die Daten, die er bei der Inanspruchnahme einer vom Lieferanten erbrachten Dienstleistung verarbeitet. Der Auftraggeber garantiert gegenüber dem Lieferanten, dass der Inhalt, die Nutzung und/oder die Verarbeitung der Daten nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die, aus welchem Grund auch immer, im Zusammenhang mit diesen Daten oder der Erfüllung des Vertrages erhoben werden.

6.4 Sollte der Kunde aufgrund eines Ersuchens oder einer rechtmäßig erteilten Anordnung einer Behörde oder im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung Tätigkeiten in Bezug auf Daten des Kunden, seiner Mitarbeiter oder Nutzer durchführen, können die damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

6.5 Wenn der Lieferant für den Auftraggeber Tätigkeiten als Auftragsverarbeiter im Sinne der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ausführt, gilt auch Abschnitt 2 "Standardklauseln für die Verarbeitung".

Artikel 7 Sicherheit

7.1 Wenn der Lieferant im Rahmen des Vertrages verpflichtet ist, irgendeine Form von Informationssicherheit zu gewährleisten, entspricht dieser Schutz den von den Parteien schriftlich vereinbarten Sicherheitsspezifikationen. Der Lieferant garantiert nicht, dass die gebotene Informationssicherheit unter allen Umständen wirksam ist. Wenn der Vertrag keine ausdrücklich definierte Sicherheitsmethode enthält, entsprechen die bereitgestellten Sicherheitseigenschaften einem Niveau, das in Anbetracht des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs und des Kontextes, wie sie dem Lieferanten bekannt sind, der zu sichernden Informationen, der Zwecke und der üblichen Nutzung der Produkte und Dienstleistungen des Lieferanten und der Wahrscheinlichkeit und Schwere der vorhersehbaren Risiken nicht unangemessen ist.

7.2 Die Zugangs- oder Identifizierungscodes und -zertifikate, die dem Auftraggeber vom oder im Namen des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und müssen vom Auftraggeber als solche behandelt werden und dürfen nur autorisierten Mitarbeitern der eigenen Organisation oder des Unternehmens des Auftraggebers bekannt gegeben werden. Der Lieferant ist berechtigt, die Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate zu ändern. Der Kunde ist verantwortlich für die Verwaltung dieser Berechtigungen und für die Bereitstellung und den ordnungsgemäßen Widerruf von Zugangs- und Identifikationscodes.

7.3 Falls Sicherheitsmerkmale oder das Testen von Sicherheitsmerkmalen sich auf Software, Hardware oder Infrastruktur beziehen, die nicht vom Lieferanten an den Auftraggeber geliefert worden sind, garantiert der Auftraggeber, daß alle Lizenzen oder Genehmigungen eingeholt worden sind, so daß die Durchführung solcher Tätigkeiten tatsächlich erlaubt ist. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Tätigkeiten entstehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die sich, aus welchem Grund auch immer, aus der Ausführung dieser Tätigkeiten ergeben.

7.4 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsmaßnahmen von Zeit zu Zeit anzupassen, wenn dies aufgrund geänderter Umstände erforderlich ist.

7.5 Der Kunde sichert seine Systeme und seine Infrastruktur angemessen und hält diese angemessen gesichert.

7.6 Der Lieferant kann dem Auftraggeber Anweisungen über Sicherheitsmerkmale geben, die dazu dienen, Vorfälle oder die Folgen von Vorfällen, die die Sicherheit beeinträchtigen können, zu verhindern oder zu minimieren. Sollte der Auftraggeber die vom Lieferanten oder von einer zuständigen Behörde erteilten Anweisungen nicht oder nicht rechtzeitig befolgen, so haftet der Lieferant nicht und der Auftraggeber hält den Lieferanten von allen Schäden frei, die sich daraus ergeben können.

7.7 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, technische und organisatorische Einrichtungen zum Schutz von Hardware, Dateien, Websites, zur Verfügung gestellter Software, Software oder anderen Werken, zu denen dem Auftraggeber direkt oder indirekt Zugang gewährt wurde, zu installieren, auch im Zusammenhang mit einer vereinbarten Beschränkung des Inhalts oder der Dauer des Rechts zur Nutzung dieser Sachen. Der Kunde darf keine dieser technischen Einrichtungen entfernen oder umgehen oder entfernen oder umgehen lassen.

Artikel 8 Eigentumsvorbehalt, Rechtsvorbehalt und Aussetzung

8.1 Alle dem Auftraggeber gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags schuldet, Eigentum des Auftragnehmers. Ein Kunde, der als Wiederverkäufer auftritt, darf alle Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehen, verkaufen und liefern, sofern dies im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Kunden üblich ist.

8.2 Die vermögensrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts an den zur Ausfuhr bestimmten Waren richten sich nach dem Recht des Bestimmungsstaates, soweit dieses Recht für den Lieferanten günstigere Bestimmungen enthält.

8.3 Gegebenenfalls werden die Rechte dem Kunden unter der Bedingung eingeräumt oder übertragen, dass der Kunde alle im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge bezahlt hat.

8.4 Der Lieferant darf alle Informationen, Dokumente, Software und/oder Dateien, die er im Rahmen des Vertrages erhalten oder erstellt hat, trotz einer bestehenden Verpflichtung, diese zu übergeben oder zu übertragen, zurückbehalten, bis der Auftraggeber alle dem Lieferanten geschuldeten Beträge bezahlt hat.

Artikel 9 Gefahrübergang

9.1 Das Risiko des Verlusts, des Diebstahls, der Unterschlagung oder der Beschädigung von Sachen, Informationen (einschließlich Benutzernamen, Codes und Passwörtern), Dokumenten, Software oder Dateien, die für den Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung des Vertrags erstellt, ihm geliefert oder von ihm verwendet werden, geht in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem diese in die tatsächliche Kontrolle des Auftraggebers oder einer Hilfsperson des Auftraggebers gelangen.

Artikel 10 Geistiges Eigentum

10.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software, den Websites, den Dateien, den Datenbanken, der Hardware, den Ausbildungs-, Test- und Prüfungsmaterialien sowie an anderen Materialien wie Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten, einschließlich der Vorbereitungsmaterialien für diese Materialien, die dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, verbleiben ausschließlich beim Lieferanten, seinen Lizenzgebern oder seinen Lieferanten. Dem Auftraggeber werden ausschließlich die in diesen allgemeinen Bedingungen, in dem von den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrag und in den geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Nutzungsrechte eingeräumt. Ein dem Kunden eingeräumtes Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar, nicht verpfändbar (niet-verpandbaar) und nicht unterlizenzierbar.

10.2 Wenn der Lieferant bereit ist, sich zu verpflichten, ein geistiges Eigentumsrecht zu übertragen, kann eine solche Verpflichtung nur ausdrücklich schriftlich erfolgen. Wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, daß ein geistiges Eigentumsrecht in bezug auf Software, Websites, Dateien, Hardware, Know-how oder andere Werke oder Materialien, die speziell für den Auftraggeber entwickelt wurden, auf den Auftraggeber übertragen wird, berührt dies nicht die Rechte oder Möglichkeiten des Lieferanten, die Teile, Entwürfe, Algorithmen, Dokumentationen, Werke, Protokolle, Normen und dergleichen, auf denen die genannten Entwicklungen beruhen, entweder für sich selbst oder für Dritte und ohne jede Einschränkung für andere Zwecke zu nutzen und/oder zu verwerten. Der Lieferant ist auch berechtigt, die allgemeinen Prinzipien, Ideen und Programmiersprachen, die als Grundlage für die Schaffung oder Entwicklung eines Werkes verwendet wurden, für andere Zwecke zu nutzen und/oder zu verwerten, entweder für sich selbst oder für Dritte und ohne jegliche Einschränkung. Die Übertragung eines geistigen Eigentumsrechts berührt nicht das Recht des Lieferanten, für sich selbst oder für Dritte Software - oder Elemente von Software - weiterzuentwickeln, die der Software - oder den Elementen von Software -, die für den Auftraggeber entwickelt wurden oder werden, ähnlich sind oder von ihnen abgeleitet sind.

10.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Hinweise auf die Vertraulichkeit der Software, der Websites, der Dateien, der Hardware oder der Materialien oder auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere geistige Eigentumsrechte an der Software, den Websites, den Dateien, der Hardware oder den Materialien zu entfernen oder zu ändern oder solche Hinweise entfernen oder ändern zu lassen.

10.4 Der Lieferant schützt den Auftraggeber gegen jeden Anspruch eines Dritten, der sich auf die Behauptung stützt, daß die vom Lieferanten selbst entwickelte Software, Websites, Dateien, Hardware oder andere Materialien ein geistiges Eigentumsrecht dieses Dritten verletzen, immer unter der Bedingung, daß der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt des Anspruchs informiert und die Beilegung des Anspruchs, einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden Vereinbarungen, vollständig dem Lieferanten überläßt. Zu diesem Zweck stellt der Auftraggeber dem Lieferanten die erforderlichen Vollmachten und Informationen zur Verfügung und leistet dem Lieferanten die erforderliche Unterstützung, um sich gegen solche Ansprüche zu verteidigen. Diese Verpflichtung zur Schadloshaltung gilt nicht, wenn die angebliche Rechtsverletzung (i) Werke oder Materialien betrifft, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Nutzung, Änderung, Bearbeitung oder Wartung zur Verfügung gestellt hat, oder (ii) Änderungen, die der Auftraggeber ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an der Software, den Websites, den Dateien, der Hardware oder anderen Werken und Materialien vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen. Wenn gerichtlich unwiderruflich festgestellt wird, daß die vom Lieferanten selbst entwickelte Software, Websites, Dateien, Hardware oder andere Werke und Materialien ein einem Dritten gehörendes geistiges Eigentumsrecht verletzen sollten, oder wenn nach Meinung des Lieferanten eine gute Chance besteht, daß eine solche Verletzung eintritt, sorgt der Lieferant, wenn möglich, dafür, daß der Auftraggeber die gelieferte Software, Websites, Dateien, Hardware oder andere Werke und Materialien weiter benutzen kann oder funktionale Äquivalente davon benutzen kann. Jede andere oder weitergehende Verpflichtung des Auftragnehmers, den Auftraggeber gegen die Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts eines Dritten zu schützen, ist ausgeschlossen.

10.5 Der Auftraggeber garantiert, dass keine Rechte Dritter der Zurverfügungstellung von Hardware, Software, Material für Websites, Dateien und/oder anderen Materialien, Entwürfen und/oder anderen Werken an den Lieferanten zum Zwecke der Nutzung, Wartung, Verarbeitung, Installation oder Integration entgegenstehen; diese Garantie bezieht sich auch auf das Vorhandensein der entsprechenden Lizenzen beim Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Behauptung stützen, dass die Zurverfügungstellung und/oder die Nutzung, Wartung, Verarbeitung, Installation oder Integration ein Recht dieses Dritten verletzen.

10.6 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, eine Datenkonvertierung vorzunehmen, es sei denn, dies wurde mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart.

10.7 Der Lieferant ist berechtigt, die Bildmarke, das Logo oder den Namen des Auftraggebers in seiner externen Kommunikation zu verwenden.

Artikel 11 Erbringung von Dienstleistungen

11.1 Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen, gegebenenfalls gemäß den mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Vereinbarungen und Verfahren. Alle vom Lieferanten erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage einer Best-Effort-Verpflichtung erbracht, es sei denn, der Lieferant hat im schriftlichen Vertrag ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt und das betreffende Ergebnis ist im Vertrag hinreichend genau beschrieben.

11.2 Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch die Verwendung oder den Mißbrauch von Zugangs- oder Identifizierungscodes oder Zertifikaten oder anderen Sicherheitsmitteln entstehen, es sei denn, der Mißbrauch ist die unmittelbare Folge von Vorsatz oder bewußter Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsleitung des Lieferanten.

11.3 Wenn der Vertrag im Hinblick auf die Ausführung durch eine bestimmte Person geschlossen wurde, ist der Lieferant jederzeit berechtigt, diese Person durch eine oder mehrere Personen zu ersetzen, die die gleiche und/oder ähnliche Qualifikation haben.

11.4 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, bei der Ausführung der Dienstleistungen die Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen, insbesondere nicht, wenn diese Anweisungen den Inhalt oder den Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ändern oder ergänzen. Werden solche Anweisungen jedoch befolgt, werden die ausgeführten Tätigkeiten zu den geltenden Tarifen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

Artikel 12 Informations- und Beistandspflicht

12.1 Die Parteien erkennen an, dass der Erfolg der im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie durchzuführenden Tätigkeiten von der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zusammenarbeit der Parteien abhängt. Der Kunde verpflichtet sich, stets in vollem Umfang, in angemessenem Rahmen und rechtzeitig mitzuarbeiten.

12.2 Der Auftraggeber bürgt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, Informationen, Entwürfe und Spezifikationen, die er dem Lieferanten im Namen des Auftraggebers zur Verfügung stellt. Sollten die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Informationen, Entwürfe oder Spezifikationen für den Auftragnehmer offensichtliche Ungenauigkeiten enthalten, fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber auf, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.

12.3 Aus Gründen der Kontinuität benennt der Auftraggeber eine oder mehrere Kontaktpersonen, die für die Zeit, in der der Auftragnehmer seine Dienstleistungen erbringt, in dieser Eigenschaft handeln. Die Kontaktpersonen des Auftraggebers verfügen über die erforderliche einschlägige Erfahrung, spezifische Kenntnisse der Materie und ein angemessenes Verständnis der Ziele, die der Auftraggeber erreichen möchte.

12.4 Der Auftraggeber trägt das Risiko für die Auswahl der vom Lieferanten zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen. Der Auftraggeber wendet stets die größtmögliche Sorgfalt an, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die Leistung des Lieferanten gestellten Anforderungen zu gewährleisten. Maße und Daten, die in Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Websites, Angeboten, Werbematerialien, Normenblättern und dergleichen enthalten sind, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich etwas anderes angegeben.

12.5 Wenn der Auftraggeber bei der Ausführung des Vertrags Mitarbeiter und/oder Hilfspersonen einsetzt, müssen diese Mitarbeiter und Hilfspersonen über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Wenn die Mitarbeiter des Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers tätig sind, sorgt der Auftraggeber dafür, dass die erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. ein Arbeitsraum mit Computer- und Netzwerkeinrichtungen, rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch Übermittlungsfehler, Störungen oder die Nichtverfügbarkeit dieser Einrichtungen entstehen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Schaden oder diese Kosten durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung des Auftragnehmers verursacht worden sind.

12.6 Der Arbeitsraum und die Einrichtungen müssen allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor Ansprüchen Dritter, einschließlich der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die bei der Ausführung des Vertrages einen Schaden erleiden, der durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder durch unsichere Situationen in der Organisation oder im Unternehmen des Auftraggebers verursacht wurde. Der Auftraggeber informiert die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter vor Beginn der auszuführenden Tätigkeiten über die in der Organisation oder im Unternehmen des Auftraggebers geltenden Betriebs-, Informations- und Sicherheitsvorschriften.

12.7 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Verwaltung, einschließlich der Überprüfung der Einstellungen, und die Nutzung der vom Lieferanten gelieferten Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen sowie für die Art und Weise, in der die Ergebnisse der Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden. Der Auftraggeber ist auch für die angemessene Unterweisung der Benutzer und für die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen durch die Benutzer verantwortlich.

12.8 Der Auftraggeber ist für die Hardware, Infrastruktur und Hilfssoftware selbst verantwortlich und sorgt dafür, dass die (Hilfs-)Software für die eigene Hardware installiert, organisiert, parametrisiert und abgestimmt wird und ggf. die Hardware, sonstige (Hilfs-)Software und die verwendete Betriebsumgebung angepasst und auf dem neuesten Stand gehalten werden und die vom Auftraggeber gewünschte Interoperabilität hergestellt wird.

Artikel 13 Projekt- und Lenkungsgruppen

13.1 Wenn beide Parteien an einem Projekt oder einer Lenkungsgruppe beteiligt sind, in die ein oder mehrere ihrer Mitarbeiter berufen wurden, erfolgt die Bereitstellung von Informationen auf die für dieses Projekt oder diese Lenkungsgruppe vereinbarte Weise.

13.2 Entscheidungen, die in einer Projekt- oder Lenkungsgruppe getroffen werden, an der beide Parteien beteiligt sind, sind für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn die Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem getroffen werden, was die Parteien diesbezüglich schriftlich vereinbart haben, oder, falls keine schriftlichen Vereinbarungen in diesem Zusammenhang getroffen wurden, wenn der Lieferant die betreffende Entscheidung schriftlich akzeptiert hat. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, einen Beschluss zu akzeptieren oder auszuführen, wenn er der Meinung ist, dass der Beschluss nicht mit dem Inhalt und/oder der ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrags in Einklang gebracht werden kann.

13.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Personen, die er mit der Teilnahme an einem Projekt oder einer Lenkungsgruppe beauftragt hat, befugt sind, Entscheidungen zu treffen, die für den Auftraggeber verbindlich sind.

Artikel 14 Bedingungen und Fristen

14.1 Der Lieferant bemüht sich im Rahmen des Zumutbaren, die von ihm angegebenen oder von den Parteien vereinbarten Fristen und Liefertermine bzw. -termine so weit wie möglich einzuhalten, unabhängig davon, ob es sich dabei um Fristen und/oder strenge Termine handelt oder nicht. Die vom Lieferanten angegebenen oder von den Parteien vereinbarten Zwischenfristen und Liefertermine gelten immer als Zieltermine, binden den Lieferanten nicht und sind immer indikativ.

14.2 Wenn eine Frist oder ein Zeitraum voraussichtlich überschritten wird, stimmen sich Lieferant und Kunde ab, um die Folgen der Fristüberschreitung in Bezug auf die weitere Planung zu besprechen.

14.3 In allen Fällen - also auch dann, wenn die Parteien Fristen und strenge Liefertermine oder -fristen vereinbart haben - ist der Lieferant erst dann wegen Überschreitung einer Frist oder eines Zeitraums in Verzug, nachdem der Auftraggeber den Lieferanten schriftlich in Verzug gesetzt und ihm eine angemessene Frist gesetzt hat, um die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen zu beheben, und diese angemessene Frist verstrichen ist. In der Inverzugsetzung ist der Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen so umfassend und detailliert wie möglich zu beschreiben, damit der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, angemessen zu reagieren.

14.4 Wenn vereinbart wurde, daß die im Rahmen des Vertrages auszuführenden Arbeiten in Phasen ausgeführt werden müssen, ist der Lieferant berechtigt, den Beginn der Arbeiten für eine nächste Phase aufzuschieben, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.

14.5 Der Lieferant ist nicht an einen Termin oder ein Lieferdatum oder eine Frist oder einen Lieferzeitraum gebunden, unabhängig davon, ob es sich dabei um Fristen und/oder strenge Termine handelt oder nicht, wenn die Parteien eine Anpassung des Inhalts oder des Umfangs des Vertrags (zusätzliche Arbeiten, eine Änderung der Spezifikationen usw.) oder eine Änderung der Vorgehensweise bei der Erfüllung des Vertrags vereinbart haben oder wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. Sollten während der Ausführung des Vertrags zusätzliche Arbeiten erforderlich sein, so stellt dies für den Auftraggeber niemals einen Grund dar, den Vertrag zu kündigen (opzeggen) oder den Vertrag wegen Vertragsverletzung zu beenden (ontbinden).

Artikel 15 Beendigung des Vertrages wegen Vertragsverletzung oder durch Kündigung

15.1 Jede Partei ist ausschließlich berechtigt, den Vertrag wegen Nichterfüllung (ontbinden) zu kündigen, wenn die andere Partei nach einer schriftlichen, möglichst detaillierten Inverzugsetzung, in der der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung der Nichterfüllung eingeräumt wird, immer noch eine ihrer wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht erfüllt hat. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers und alle Mitwirkungs- und/oder Informationspflichten des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten gelten in jedem Fall als wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag.

15.2 Wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Kündigung wegen Vertragsverletzung bereits Güter oder Dienstleistungen in Erfüllung des Vertrags erhalten hat, können diese Leistungen und die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen nicht rückgängig gemacht werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Lieferant in Bezug auf den wesentlichen Teil der geschuldeten Leistung in Verzug ist. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorigen Satzes bleiben die vom Lieferanten vor der Kündigung wegen Vertragsverletzung in Rechnung gestellten Beträge im Zusammenhang mit dem, was in Erfüllung des Vertrags bereits ordnungsgemäß geleistet oder geliefert wurde, in vollem Umfang fällig und werden zum Zeitpunkt der Kündigung wegen Vertragsverletzung sofort zahlbar.

15.3 Ein Vertrag, der aufgrund seiner Art und seines Inhalts nicht durch Erfüllung abgegolten wird und auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann nach Rücksprache zwischen den Parteien von jeder Partei durch schriftliche Kündigung an die andere Partei gekündigt werden (opzeggen). Die Kündigung ist zu begründen. Wurde zwischen den Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart, muss bei der Kündigung eine angemessene Frist eingehalten werden. Der Lieferant ist in keinem Fall zur Zahlung einer Entschädigung aufgrund dieser Kündigung verpflichtet.

15.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag vor dem Ende der Laufzeit zu kündigen; der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, einen Vertrag, der durch Fertigstellung endet, zu kündigen, bevor er fertiggestellt ist.

15.5 Jede Partei kann den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich kündigen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, und zwar mit sofortiger Wirkung, wenn der Gegenpartei ein vorläufiger oder nicht vorläufiger Zahlungsaufschub gewährt wird, gegen die Gegenpartei ein Konkursantrag gestellt wird oder das Unternehmen der Gegenpartei liquidiert oder aufgelöst wird, es sei denn, es handelt sich um eine Umstrukturierung oder einen Unternehmenszusammenschluss. Der Lieferant kann den Vertrag auch ohne Inverzugsetzung und mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise auflösen, wenn ein direkter oder indirekter Wechsel in der entscheidenden Kontrolle des Unternehmens des Auftraggebers eintritt. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, einen bereits erhaltenen Geldbetrag zurückzuzahlen oder einen Geldbetrag als Entschädigung für eine Kündigung im Sinne dieses Absatzes zu zahlen. Wenn der Auftraggeber unwiderruflich in Konkurs gerät, endet sein Recht zur Nutzung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Software, Websites und dergleichen sowie sein Recht auf Zugang und/oder Nutzung der Dienste des Lieferanten, ohne daß der Lieferant verpflichtet ist, diese Rechte zu löschen.

Artikel 16 Haftung des Lieferanten

16.1 Die Gesamthaftung des Lieferanten für ein zurechenbares Versäumnis bei der Erfüllung des Vertrages oder aus irgendeinem anderen Rechtsgrund, worunter ausdrücklich jede Nichterfüllung einer mit dem Auftraggeber vereinbarten Garantie- oder Gewährleistungsverpflichtung fällt, ist auf den in diesem Artikel näher beschriebenen Schadensersatz beschränkt.

16.2 Der unmittelbare Schaden ist auf höchstens den für den betreffenden Vertrag vereinbarten Preis (ohne MwSt.) begrenzt. Handelt es sich bei dem Vertrag hauptsächlich um einen fortlaufenden Erfüllungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wird der für den Vertrag vereinbarte Preis auf die Gesamtsumme der für ein Jahr vereinbarten Zahlungen (ohne MwSt.) festgesetzt. In keinem Fall übersteigt die Gesamthaftung des Lieferanten für direkte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, 500.000 EUR (fünfhunderttausend Euro).

16.3 Die Gesamthaftung des Lieferanten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Sachschäden an Gütern ist auf einen Betrag von EUR 1.250.000 (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro) begrenzt.

16.4 Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, verminderten Firmenwert, Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen, Schäden infolge von Ansprüchen von Kunden des Auftraggebers, Schäden, die sich aus der Verwendung von Waren, Materialien oder Software Dritter ergeben, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat, sowie Schäden und Verluste, die sich aus der Beauftragung von Lieferanten ergeben, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer empfohlen hat, ist ausgeschlossen. Die Haftung für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Daten oder Dokumenten ist ebenfalls ausgeschlossen.

16.5 Die in den Artikeln 16.2 bis einschließlich 16.4 beschriebenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Lieferanten lassen die anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Lieferanten in jeder Hinsicht unberührt.

16.6 Die in den Artikeln 16.2 bis einschließlich 16.5 genannten Ausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht, wenn und soweit der Schaden durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der Geschäftsführung des Lieferanten verursacht wurde.

16.7 Sofern die Erfüllung durch den Lieferanten nicht dauerhaft unmöglich ist, haftet der Lieferant ausschließlich für ein zurechenbares Versäumnis bei der Erfüllung eines Vertrages, wenn der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich schriftlich in Verzug setzt und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung einräumt, und der Lieferant auch nach Ablauf dieser angemessenen Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In der Inverzugsetzung muss das Versäumnis des Lieferanten so umfassend und detailliert wie möglich beschrieben werden, damit der Lieferant die Möglichkeit hat, angemessen zu reagieren.

16.8 Der Anspruch auf Schadensersatz entsteht ausschließlich, wenn der Auftraggeber den Schaden dem Lieferanten so schnell wie möglich nach dem Schadenseintritt schriftlich meldet. Ein gegen den Lieferanten geltend gemachter Schadensersatzanspruch verjährt bereits mit Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach Entstehung des Anspruchs, es sei denn, der Auftraggeber hat vor Ablauf dieser Frist eine Schadensersatzklage erhoben.

16.9 Der Auftraggeber schützt den Lieferanten vor allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung wegen eines Fehlers in einem Produkt oder System, das der Auftraggeber an einen Dritten geliefert hat und das zum Teil aus vom Lieferanten gelieferter Hardware, Software oder anderen Materialien bestand, es sei denn, der Auftraggeber kann beweisen, daß der Schaden durch die genannte Hardware, Software oder andere Materialien verursacht wurde.

16.10 Die Bestimmungen dieses Artikels und alle anderen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, auf die in diesen allgemeinen Bedingungen Bezug genommen wird, gelten auch zugunsten aller natürlichen und juristischen Personen, die der Lieferant und die Lieferanten des Lieferanten mit der Erfüllung des Vertrags beauftragen.

Artikel 17 Höhere Gewalt

17.1 Keine der Parteien ist verpflichtet, irgendeine Verpflichtung, einschließlich einer gesetzlichen und/oder vereinbarten Garantieverpflichtung, zu erfüllen, wenn sie durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, daran gehindert wird (Übermacht). Zu den Umständen, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, gehören unter anderem: (i) Umstände, auf die die Lieferanten des Lieferanten keinen Einfluss haben, (ii) die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen, die der Lieferant auf Anweisung des Auftraggebers eingegangen ist, (iii) Mängel an Waren, Hardware, Software oder Materialien Dritter, die der Lieferant auf Anweisung des Auftraggebers verwendet, (iv) behördliche Maßnahmen, (v) Stromausfälle, (vi) Störungen des Internets, des Datennetzes oder der Telekommunikationseinrichtungen, (vii) (Cyber-)Kriminalität, (Cyber-)Vandalismus, Krieg oder Terrorismus und (viii) allgemeine Transportprobleme.

17.2 Wenn eine Situation höherer Gewalt länger als sechzig Tage andauert, hat jede Partei das Recht, den Vertrag wegen Nichterfüllung schriftlich zu kündigen (ontbinden). In diesem Fall ist alles, was im Rahmen des Vertrages bereits geleistet wurde, anteilig zu bezahlen, ohne dass eine der Parteien der anderen etwas schuldet.

Artikel 18 Dienstgütevereinbarung

18.1 Eventuelle Vereinbarungen über einen Service Level (Service Level Agreement) werden ausschließlich schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die den Service Level oder dessen Verfügbarkeit beeinflussen können.

18.2 Wenn Vereinbarungen über einen Servicelevel getroffen worden sind, wird die Verfügbarkeit von Software, Systemen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen immer so gemessen, daß die Nichtverfügbarkeit aufgrund von vorbeugenden, korrigierenden oder anpassenden Wartungsarbeiten oder anderen Formen von Dienstleistungen, die der Lieferant dem Auftraggeber im voraus mitgeteilt hat, sowie Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, nicht berücksichtigt werden. Vorbehaltlich des Gegenbeweises des Auftraggebers gilt die vom Lieferanten gemessene Verfügbarkeit als endgültig.

Artikel 19 Sicherungen

19.1 Wenn die dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages erbrachten Dienstleistungen die Erstellung von Sicherungskopien der Daten des Auftraggebers umfassen, erstellt der Lieferant unter Einhaltung der schriftlich vereinbarten Fristen oder, falls solche Fristen nicht vereinbart wurden, einmal wöchentlich eine vollständige Sicherungskopie der in seinem Besitz befindlichen Daten des Auftraggebers. Der Lieferant bewahrt die Datensicherung für die Dauer der vereinbarten Frist oder für die Dauer der üblichen Frist des Lieferanten auf, wenn diesbezüglich keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden. Der Lieferant bewahrt die Sicherungskopie mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auf.

19.2 Der Kunde bleibt selbst für die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Pflichten zur Aufbewahrung und Speicherung von Daten verantwortlich.

Artikel 20 Anpassungen und Mehrarbeit

20.1 Wenn der Lieferant auf Ersuchen des Auftraggebers oder nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Tätigkeiten verrichtet oder Waren oder Dienstleistungen geliefert hat, die außerhalb des Umfangs der vereinbarten Tätigkeiten und/oder der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen liegen, werden dem Auftraggeber diese Tätigkeiten oder diese Waren oder Dienstleistungen auf der Grundlage der vereinbarten Tarife oder, wenn die Parteien keine Tarife vereinbart haben, auf der Grundlage der geltenden Tarife des Lieferanten in Rechnung gestellt. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, einer solchen Aufforderung nachzukommen und kann verlangen, dass zu diesem Zweck eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

20.2 Der Auftraggeber ist sich dessen bewußt, daß Anpassungen und Mehrarbeit zu einer Verschiebung der Fristen und Liefertermine bzw. -termine und -fristen führen (können). Die vom Lieferanten angegebenen neuen Lieferfristen und/oder -termine und -daten ersetzen die früheren Fristen und Liefertermine und/oder -daten und -daten.

20.3 Sofern für den Vertrag ein Festpreis vereinbart worden ist, informiert der Lieferant den Auftraggeber auf dessen Wunsch schriftlich über die finanziellen Folgen der in diesem Artikel genannten Mehrarbeit oder zusätzlichen Lieferung von Sachen oder Dienstleistungen.

Artikel 21 Übertragung von Rechten und Pflichten

21.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag an einen Dritten zu verkaufen, zu übertragen oder zu verpfänden.

21.2 Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber einem Dritten zu veräußern, zu übertragen oder zu verpfänden.

Artikel 22 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

22.1 Die Verträge zwischen Lieferant und Auftraggeber unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens von 1980 (das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)) ist ausgeschlossen.

22.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag zwischen den Parteien und/oder aus weiteren Verträgen, die sich aus diesem Vertrag ableiten, ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Stiftung zur Beilegung von Automatisierungsstreitigkeiten (Stichting Geschillenoplossing Automatisering - SGOA - (www.sgoa.eu) entschieden, und zwar unbeschadet des Rechts einer der Parteien, vorläufigen Rechtsschutz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren oder in einem schiedsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu beantragen, und unbeschadet des Rechts einer der Parteien, vor dem Urteil Eigentum zu pfänden. Das Schiedsgerichtsverfahren findet in Amsterdam oder an einem anderen in der Schiedsgerichtsordnung genannten Ort statt.

22.3 Fällt eine Streitigkeit, die sich aus einem von den Parteien geschlossenen Vertrag oder aus weiteren, sich aus diesem Vertrag ergebenden Verträgen ergibt, in die Zuständigkeit der kantonalen Abteilung des niederländischen Landgerichts (kantongerecht), so ist jede Partei ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 22.2 berechtigt, den Fall als kantonales Gerichtsverfahren vor das zuständige Landgericht in den Niederlanden zu bringen. Die Parteien sind nur dann berechtigt, dieses Verfahren einzuleiten, wenn noch kein Schiedsverfahren über die Streitigkeit gemäß Artikel 22.2 eingeleitet worden ist. Hat eine der Parteien unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels 22.3 die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Bezirksgericht gebracht, so ist der Kantonsrichter dieses Bezirksgerichts für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig.

22.4 Bei einer Streitigkeit, die sich aus einem von den Parteien geschlossenen Vertrag oder aus weiteren sich aus diesem Vertrag ergebenden Verträgen ergibt, ist jede Partei immer berechtigt, ein ICT-Mediationsverfahren gemäß dem ICT-Mediationsreglement der Stiftung zur Beilegung von Automatisierungsstreitigkeiten (Stichting Geschillenoplossing Automatisering - SGOA - (www.sgoa.eu) einzuleiten. Die Gegenpartei ist dann verpflichtet, aktiv an dem eingeleiteten ICT-Mediationsverfahren teilzunehmen. Diese rechtlich einklagbare Verpflichtung umfasst in jedem Fall die Teilnahme an mindestens einer gemeinsamen Sitzung von Mediatoren und Parteien, um dieser außergerichtlichen Form der Streitbeilegung eine Chance auf Erfolg zu geben. Es steht jeder Partei frei, das IKT-Mediationsverfahren nach diesem ersten gemeinsamen Treffen von Mediatoren und Parteien jederzeit zu beenden. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern keine der Parteien daran, wenn sie es für notwendig erachtet, vorläufigen Rechtsschutz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren oder in einem schiedsgerichtlichen Vorverfahren zu beantragen, und sie hindern keine der Parteien daran, vor einem Urteil Vermögen zu pfänden.

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Standardklauseln zur Datenverarbeitung" gelten, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Lieferant im Rahmen der Erfüllung eines Vertrags personenbezogene Daten für den/die für die Verarbeitung Verantwortlichen als (Unter-)Verarbeiter im Sinne der Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verarbeitet. Diese "Standardklauseln zur Datenverarbeitung" bilden zusammen mit den praktischen Vereinbarungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der Vereinbarung oder in einem separaten Anhang (z. B. einer Datenschutzerklärung) eine Verarbeitungsvereinbarung im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO).

Artikel 23 Allgemeines

23.1 Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftraggebers und gemäß den zwischen Lieferant und Auftraggeber vereinbarten schriftlichen Anweisungen.

23.2 Der Kunde bzw. der Kunde des Kunden ist der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der DSGVO, hat die Kontrolle über die Verarbeitung personenbezogener Daten und hat den Zweck und die Mittel für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt.

23.3 Der Lieferant ist Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO und hat aus diesem Grund keine Kontrolle über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten und trifft daher unter anderem keine Entscheidungen über die Verwendung der personenbezogenen Daten.

23.4 Der Lieferant setzt die DSGVO um, wie in diesem Abschnitt "Standardklauseln zur Datenverarbeitung" und in der Vereinbarung festgelegt. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, auf der Grundlage dieser Informationen zu beurteilen, ob der Lieferant angemessene Garantien hinsichtlich der Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen für die Verarbeitung bietet, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen angemessen zu gewährleisten.

23.5 Der Auftraggeber garantiert gegenüber dem Lieferanten, dass er in Übereinstimmung mit der DSGVO handelt, dass seine Systeme und seine Infrastruktur jederzeit angemessen gesichert sind und dass der Inhalt, die Verwendung und/oder die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen.

23.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Lieferanten die Rückzahlung einer von der Aufsichtsbehörde gegen den Auftraggeber verhängten Geldbuße zu verlangen, gleich aus welchem Rechtsgrund. In diesem Abschnitt (Abschnitt 2) ist unter "Aufsichtsbehörde" die in der Datenschutz-Grundverordnung genannte Aufsichtsbehörde zu verstehen.

Artikel 24 Sicherheit

24.1 Der Lieferant ergreift alle im Vertrag beschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. Bei der Durchführung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen hat der Lieferant den Stand der Technik, die mit der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen verbundenen Kosten, die Art, den Umfang und den Kontext der Verarbeitung, die Art seiner Produkte und Dienstleistungen, die Verarbeitungsrisiken und die nach Wahrscheinlichkeit und Schweregrad unterschiedlichen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt, die der Lieferant angesichts der beabsichtigten Nutzung seiner Produkte und Dienstleistungen erwarten konnte.

24.2 Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders angegeben, ist das Produkt oder die Dienstleistung des Lieferanten nicht für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten bestimmt.

24.3 Der Auftragnehmer bemüht sich sicherzustellen, daß die von ihm zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen für die Verwendung des vom Auftragnehmer beabsichtigten Produkts oder der Dienstleistung geeignet sind.

24.4 Die beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen bieten ein Sicherheitsniveau, das nach Ansicht des Kunden und unter Berücksichtigung der in Artikel 24.1 genannten Faktoren dem Risiko angemessen ist, das mit der Verarbeitung der vom Kunden verwendeten oder bereitgestellten personenbezogenen Daten verbunden ist.

24.5 Der Lieferant kann die implementierten Sicherheitsmaßnahmen anpassen, wenn dies nach seiner Meinung erforderlich ist, um weiterhin ein angemessenes Sicherheitsniveau zu bieten. Der Lieferant führt Aufzeichnungen über wichtige Anpassungen und informiert den Auftraggeber gegebenenfalls über diese Anpassungen.

24.6 Der Auftraggeber kann den Lieferanten auffordern, weitere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, nach einer solchen Aufforderung Anpassungen seiner Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen. Der Lieferant kann dem Auftraggeber die Kosten für die Durchführung der vom Auftraggeber geforderten Anpassungen in Rechnung stellen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese angepaßten Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich durchzuführen, bevor die vom Auftraggeber geforderten Sicherheitsmaßnahmen schriftlich vereinbart worden sind.

Artikel 25 Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

25.1 Der Lieferant garantiert nicht, dass die Sicherheitsmaßnahmen unter allen Umständen wirksam sind. Wenn der Lieferant einen Verstoß gegen personenbezogene Daten feststellt, informiert er den Auftraggeber unverzüglich darüber. Im Vertrag wird festgelegt, auf welche Weise der Auftragnehmer den Auftraggeber über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten informiert. Wurden keine besonderen Vorkehrungen getroffen, kontaktiert der Auftragnehmer die Kontaktperson des Auftraggebers auf die übliche Weise.

25.2 Es obliegt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen - d. h. dem Kunden oder dem Kunden des Kunden - zu beurteilen, ob die vom Lieferanten gemeldete Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde oder der betroffenen Person gemeldet werden muss. Für die Meldung von Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten ist jederzeit der für die Verarbeitung Verantwortliche - d. h. der Kunde oder der Kunde des Kunden - zuständig. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und/oder die betroffene Person zu melden.

25.3 Falls erforderlich, stellt der Lieferant weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zur Verfügung und leistet Unterstützung bei der Bereitstellung der Informationen, die der Kunde benötigt, um der Aufsichtsbehörde oder der betroffenen Person eine Verletzung zu melden.

25.4 Der Lieferant kann dem Auftraggeber die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten in Rechnung stellen, und zwar in angemessenem Rahmen und zu den geltenden Tarifen des Lieferanten.

Artikel 26 Vertraulichkeit

26.1 Der Lieferant stellt sicher, dass alle Personen, die unter seiner Verantwortung personenbezogene Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.

26.2 Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben, wenn und soweit dies aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer gesetzlichen Vorschrift, aufgrund einer behördlichen Anordnung oder im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

Artikel 27 Pflichten nach der Beendigung

27.1 Im Falle der Beendigung des Verarbeitungsvertrages löscht der Lieferant innerhalb der im Vertrag vereinbarten Frist alle vom Auftraggeber erhaltenen personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, so, dass sie nicht mehr verwendet werden können und unzugänglich sind, oder gibt diese Daten, falls vereinbart, in einem maschinenlesbaren Format an den Auftraggeber zurück.

27.2 Der Lieferant kann dem Auftraggeber die im Zusammenhang mit der Bestimmung im vorigen Absatz eventuell entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Weitere Regelungen dazu können im Vertrag festgelegt werden.

27.3 Die Bestimmungen von Artikel 27.1 gelten nicht, wenn der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten zu löschen oder sie ganz oder teilweise zurückzugeben. In diesem Fall verarbeitet der Auftragnehmer die personenbezogenen Daten nur insoweit weiter, als dies aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestimmungen von Artikel 27.1 gelten auch nicht, wenn der Lieferant in Bezug auf die personenbezogenen Daten ein Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist.

Artikel 28 Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) und Prüfungsrechte

28.1 Soweit möglich, leistet der Lieferant Unterstützung bei angemessenen Anfragen des Auftraggebers, die sich auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Auftraggeber beziehen. Wenn der Lieferant von einer betroffenen Person direkt kontaktiert wird, verweist er diese betroffene Person, wenn möglich, an den Auftraggeber.

28.2 Sollte der Auftraggeber nach der DSGVO verpflichtet sein, eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Data Protection Impact Assessment, DPIA) oder eine vorherige Konsultation im Anschluss daran durchzuführen, leistet der Lieferant auf angemessenen Wunsch des Auftraggebers Unterstützung bei dieser DPIA oder vorherigen Konsultation.

28.3 Auf Verlangen des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer alle Informationen zur Verfügung, die vernünftigerweise erforderlich sind, um die Einhaltung der im Vertrag festgelegten Regelungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nachzuweisen, z.B. durch ein gültiges Data-Pro-Zertifikat oder ein anderes, diesem mindestens gleichwertiges Zertifikat, einen von einem vom Auftragnehmer beauftragten unabhängigen Sachverständigen erstellten Prüfbericht (Third Party Memorandum) oder durch andere vom Auftragnehmer zu erteilende Informationen. Sollte der Auftraggeber dennoch Grund zu der Annahme haben, dass die personenbezogenen Daten nicht vertragsgemäß verarbeitet werden, kann der Auftraggeber höchstens einmal pro Jahr und auf seine Kosten ein Audit durch einen unabhängigen, zertifizierten externen Sachverständigen in Auftrag geben, der nachweislich Erfahrung mit der Art der Datenverarbeitung hat, die im Rahmen des Vertrages durchgeführt wird. Der Auftragnehmer hat das Recht, einen Sachverständigen abzulehnen, wenn dieser nach Ansicht des Auftragnehmers die Wettbewerbsposition des Auftragnehmers beeinträchtigt. Das Audit beschränkt sich auf die Überprüfung der Einhaltung der in der Vereinbarung festgelegten Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Sachverständige ist zur Vertraulichkeit seiner Feststellungen verpflichtet und meldet dem Auftraggeber nur Sachverhalte, die zu einer Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers führen. Der Sachverständige händigt dem Auftragnehmer eine Kopie seines Berichts aus. Der Auftragnehmer kann einen Sachverständigen, ein Audit oder eine Anweisung des Sachverständigen ablehnen, wenn dies nach Ansicht des Auftragnehmers gegen die DSGVO oder andere Gesetze und Vorschriften verstößt oder eine inakzeptable Verletzung der vom Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen darstellt.

28.4 Die Parteien führen so bald wie möglich Konsultationen über die Ergebnisse des Berichts durch. Die Parteien halten sich an die im Bericht vorgeschlagenen und festgelegten Verbesserungsmaßnahmen, soweit dies von ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann. Der Anbieter setzt die vorgeschlagenen Maßnahmen um, soweit diese nach seiner Auffassung unter Berücksichtigung der mit dem Produkt oder der Dienstleistung des Anbieters verbundenen Verarbeitungsrisiken, des Stands der Technik, der Umsetzungskosten, des Marktes, auf dem der Anbieter tätig ist, und des Verwendungszwecks des Produkts oder der Dienstleistung angemessen sind.

28.5 Der Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten in Rechnung zu stellen, die ihm im Zusammenhang mit den in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen entstanden sind.

Artikel 29 Unterauftragsverarbeiter

29.1 Der Lieferant hat im Vertrag angegeben, ob und welche Dritten (Unterauftragsverarbeiter) er mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt.

29.2 Der Auftraggeber erteilt dem Lieferanten die Erlaubnis, andere Unterauftragsverarbeiter mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu beauftragen.

29.3 Der Lieferant informiert den Auftraggeber über mögliche Änderungen in Bezug auf die von ihm beauftragten Dritten. Der Auftraggeber ist berechtigt, dieser Änderung durch den Lieferanten zu widersprechen.

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Software-as-a-Service (SaaS)" gelten, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen, wenn der Lieferant Dienstleistungen unter dem Namen oder im Bereich von Software-as-a-Service (auch: SaaS) erbringt. Für die Anwendung dieser allgemeinen Bedingungen wird unter SaaS ein Dienst verstanden, bei dem der Lieferant dem Kunden über das Internet oder ein anderes Datennetz aus der Ferne Funktionen zur Verfügung stellt und verfügbar hält, ohne dem Kunden einen physischen Träger mit der entsprechenden zugrunde liegenden Software zu liefern oder diese herunterzuladen.

Artikel 30 SaaS-Einführung

30.1 Der Lieferant stellt den SaaS im Auftrag des Auftraggebers zur Verfügung. Der Auftraggeber darf die SaaS ausschließlich für seine eigene Organisation oder sein eigenes Unternehmen nutzen und nur insoweit, als dies für die vom Lieferanten beabsichtigte Nutzung erforderlich ist. Der Auftraggeber darf Dritten die Nutzung der SaaS nicht gestatten.

30.2 Der Lieferant kann den Inhalt oder den Umfang der SaaS anpassen. Wenn solche Anpassungen wesentlich sind und zu einer Änderung der laufenden Verfahren des Auftraggebers führen, informiert der Anbieter den Auftraggeber so schnell wie möglich darüber und die Kosten dieser Anpassung gehen zu Lasten des Auftraggebers. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag kündigen, wobei die Kündigung zu dem Datum in Kraft tritt, an dem die Anpassung wirksam wird, es sei denn, die Anpassung steht im Zusammenhang mit Änderungen in der einschlägigen Gesetzgebung oder anderen behördlichen Anweisungen, oder die Anpassung geht zu Lasten des Lieferanten.

30.3 Der Lieferant kann die SaaS mit einer neuen oder geänderten Version der zugrunde liegenden Software weiter zur Verfügung stellen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, bestimmte Merkmale oder Funktionalitäten des SaaS speziell für den Auftraggeber zu pflegen, zu ändern oder hinzuzufügen.

30.4 Der Anbieter kann die SaaS ganz oder teilweise vorübergehend außer Betrieb setzen, um präventive, korrigierende oder anpassende Wartungsleistungen oder andere Formen von Service zu erbringen. Der Anbieter stellt sicher, dass der Zeitraum, in dem die SaaS außer Betrieb genommen wird, nicht länger als erforderlich dauert, und sorgt dafür, dass die Wartung nach Möglichkeit zu Zeiten erfolgt, in denen die SaaS üblicherweise am wenigsten intensiv genutzt wird.

30.5 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, dem Auftraggeber einen physischen Träger oder einen Download der zugrunde liegenden Software zur Verfügung zu stellen.

30.6 Soweit keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Kunde selbst für die Konzeption, Konfiguration, Parametrisierung und Abstimmung des SaaS, die Konvertierung und den Upload etwaiger Daten sowie ggf. für die Anpassung der eingesetzten Hardware und Benutzerumgebung verantwortlich.

Artikel 31 Garantien

31.1 Der Lieferant garantiert nicht, daß die SaaS frei von Fehlern ist und ohne Unterbrechungen funktioniert. Der Lieferant bemüht sich nach Kräften, die in Artikel 36.3 genannten Fehler in der zugrundeliegenden Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wenn und soweit es sich um zugrundeliegende Software handelt, die vom Lieferanten selbst entwickelt wurde, und der Auftraggeber dem Lieferanten eine ausführliche, schriftliche Beschreibung der betreffenden Fehler zur Verfügung gestellt hat. Im Einzelfall kann der Auftragnehmer die Behebung von Fehlern aufschieben, bis eine neue Version der zugrunde liegenden Software in Betrieb genommen wird. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die Behebung von Fehlern im SaaS, die nicht vom Anbieter selbst entwickelt worden sind. Der Anbieter ist berechtigt, Übergangslösungen, Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen im SaaS zu installieren. Wenn das SaaS oder ein Teil davon auf Anweisung des Auftraggebers entwickelt wurde, kann der Anbieter dem Auftraggeber die Kosten für die Behebung des Fehlers/der Fehler zu den geltenden Tarifen des Anbieters in Rechnung stellen. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, andere als die in diesem Artikel erwähnten Mängel zu beheben. Falls der Auftragnehmer bereit ist, andere Mängel als die in diesem Artikel genannten zu beheben, ist er berechtigt, dem Auftraggeber dafür eine gesonderte Vergütung in Rechnung zu stellen.

31.2 Auf der Grundlage der vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen über Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Auswirkungen von Störungen, Fehlern und anderen Unzulänglichkeiten des SaaS, der Korruption oder des Verlusts von Daten oder anderer Vorfälle identifiziert und listet der Auftraggeber die Risiken für seine Organisation oder sein Unternehmen auf und ergreift, falls erforderlich, zusätzliche Maßnahmen. Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Anfrage des Kunden im angemessenen Umfang und zu den vom Lieferanten festgelegten finanziellen und sonstigen Bedingungen Unterstützung bei den vom Kunden zu treffenden weiteren Maßnahmen zu leisten. Der Auftragnehmer ist niemals verpflichtet, beschädigte oder verlorene Daten wiederherzustellen, außer - wenn möglich - die letzte Sicherungskopie der betreffenden Daten zu erstellen.

31.3 Der Lieferant übernimmt keine Gewähr dafür, dass die SaaS zeitnah an Änderungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften angepasst wird.

Artikel 32 Beginn des Dienstes; Zahlung

32.1 Die vom Anbieter zur Verfügung gestellte SaaS - und ggf. der Support - beginnt innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Vertragsschluss. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die SaaS, indem der Auftraggeber dem Anbieter den Zugang zu der von ihm zur Verfügung gestellten SaaS gewährt. Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, um die SaaS unmittelbar nach Abschluss des Vertrags zu nutzen.

32.2 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die SaaS ist im Vertrag enthalten. Wenn kein Zahlungsschema vereinbart wurde, sind alle Beträge, die sich auf die vom Anbieter gelieferte SaaS beziehen, pro Kalendermonat im Voraus fällig und zahlbar.

Artikel 33 Zusätzliche Bestimmungen

33.1 Die folgenden Artikel gelten gleichermaßen für die SaaS: 34.3, 34.5, 34.8, 36.1 (ohne den Verweis auf Art. 40), 36.11, 48.4, 49.1, 49.2, 62.2 und 62.4 und 63. In diesen Artikeln ist das Wort "Software" als "SaaS" und das Wort "Lieferung" als "Beginn der Dienstleistung" zu verstehen.

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Software" gelten, abgesehen von den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Lieferant dem Auftraggeber Software und Anwendungen zusammen mit den entsprechenden Daten oder Datenbanken und/oder der Benutzerdokumentation für diese Software - in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammen als "Software" bezeichnet - zur Nutzung zur Verfügung stellt, außer auf der Grundlage eines SaaS.

Artikel 34 Nutzungsrecht und Nutzungsbeschränkungen

34.1 Der Lieferant stellt die vereinbarte Software dem Auftraggeber auf der Grundlage einer Benutzerlizenz und für die Dauer des Vertrages zur Verfügung. Das Recht zur Nutzung der Software ist nicht exklusiv, nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht unterlizenzierbar.

34.2 Die Verpflichtung des Lieferanten, die Software zur Verfügung zu stellen, und das Recht des Auftraggebers, die Software zu benutzen, erstrecken sich ausschließlich auf den sogenannten Objektcode der Software. Das Recht des Auftraggebers, die Software zu benutzen, bezieht sich nicht auf den Quellcode der Software. Der Quellcode der Software und die bei der Entwicklung der Software erstellte technische Dokumentation werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht, wenn der Auftraggeber bereit ist, einen finanziellen Ausgleich zu zahlen.

34.3 Der Kunde hält sich immer strikt an die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Software, unabhängig von der Art oder dem Inhalt dieser Beschränkungen.

34.4 Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Software nur in Verbindung mit einer bestimmten Hardware genutzt werden darf, und diese Hardware eine Fehlfunktion aufweist, ist der Kunde berechtigt, die Software während des Zeitraums, in dem die ursprüngliche Hardware defekt bleibt, auf einer anderen Hardware mit denselben Qualifikationen zu nutzen.

34.5 Der Lieferant kann verlangen, daß der Auftraggeber mit der Benutzung der Software erst beginnt, nachdem er einen oder mehrere für die Benutzung erforderliche Codes vom Lieferanten, vom Lieferanten des Lieferanten oder vom Hersteller der Software erhalten hat.

34.6 Der Kunde ist nur berechtigt, die Software in und für seine eigene Organisation bzw. sein eigenes Unternehmen zu nutzen, und zwar nur insoweit, als dies für die beabsichtigte Nutzung erforderlich ist. Der Kunde nutzt die Software nicht zugunsten Dritter, zum Beispiel im Rahmen von Software-as-a-Service (SaaS) oder Outsourcing.

34.7 Der Auftraggeber ist niemals berechtigt, die Software und die Datenträger, auf denen die Software aufgezeichnet ist oder wird, zu verkaufen, zu vermieten oder zu veräußern oder Dritten beschränkte Rechte daran einzuräumen oder sie ihnen zur Verfügung zu stellen, auf welche Weise auch immer, zu welchem Zweck oder unter welchem Titel auch immer. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, einem Dritten, auch nicht aus der Ferne (online), Zugang zur Software zu gewähren oder die Software einem Dritten zum Hosting zu überlassen, auch dann nicht, wenn der betreffende Dritte die Software ausschließlich im Interesse des Kunden nutzt.

34.8 Der Auftraggeber leistet auf Verlangen unverzüglich Unterstützung bei der Untersuchung der Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen, die vom Lieferanten oder in dessen Namen durchgeführt wird. Auf erstes Ersuchen des Lieferanten gewährt der Auftraggeber dem Lieferanten Zugang zu seinen Gebäuden und Systemen. Soweit diese Informationen nicht die Nutzung der Software selbst betreffen, wahrt der Lieferant Stillschweigen über alle vertraulichen Geschäftsinformationen, die er im Rahmen einer Untersuchung beim Auftraggeber oder in dessen Geschäftsräumen erhält.

34.9 Die Parteien sind sich einig, dass der von ihnen geschlossene Vertrag niemals als Kaufvertrag angesehen wird, wenn es um die Bereitstellung von Software geht.

34.10 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Software zu warten und/oder den Benutzern und/oder Administratoren der Software Unterstützung zu gewähren. Wenn der Lieferant abweichend vom Vorstehenden gebeten wird, Wartungsarbeiten und/oder Support für die Software zu leisten, kann der Lieferant verlangen, daß der Auftraggeber zu diesem Zweck einen gesonderten schriftlichen Vertrag abschließt.

Artikel 35 Lieferung und Einbau

35.1 Der Lieferant liefert die Software nach seinem Ermessen entweder auf dem vereinbarten Datenträgertyp oder, falls keine diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen wurden, auf einem vom Lieferanten bestimmten Datenträgertyp oder stellt die Software dem Auftraggeber online zur Verfügung. Eine eventuell vereinbarte Benutzerdokumentation wird nach Wahl des Lieferanten in gedruckter oder digitaler Form und in einer vom Lieferanten bestimmten Sprache zur Verfügung gestellt.

35.2 Der Lieferant installiert die Software in den Betriebsräumen des Auftraggebers nur, wenn dies vereinbart worden ist. Wenn keine diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen worden sind, ist der Auftraggeber selbst für die Installation, das Design, die Parametrisierung, das Tuning und, wenn nötig, für die Änderung der verwendeten Hardware und Betriebsumgebung verantwortlich.

Artikel 36 Annahme

36.1 Wenn die Parteien keinen Abnahmetest vereinbart haben, akzeptiert der Auftraggeber die Software in dem Zustand, in dem sie sich bei der Lieferung befindet ("wie sie ist, wo sie ist"), also mit allen sichtbaren und unsichtbaren Fehlern und Mängeln, unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten im Rahmen der Garantieregelung, wie in Artikel 40 beschrieben. Sollte dies der Fall sein, gilt die Software bei der Lieferung oder, falls eine Installation durch den Lieferanten schriftlich vereinbart wurde, bei der Beendigung der Installation als vom Auftraggeber angenommen.

36.2 Wenn die Parteien eine Abnahmeprüfung vereinbart haben, gelten die Bestimmungen der Artikel 36.3 bis einschließlich 36.10.

36.3 Wenn in diesen allgemeinen Bedingungen von "Fehler" die Rede ist, ist darunter ein erhebliches Versäumnis der Software zu verstehen, die funktionellen oder technischen Spezifikationen der Software zu erfüllen, die der Lieferant ausdrücklich schriftlich bekanntgegeben hat, und, wenn es sich bei der Software ganz oder teilweise um kundenspezifische Software handelt, ein erhebliches Versäumnis, die funktionellen oder technischen Spezifikationen zu erfüllen, die ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Ein Fehler liegt nur dann vor, wenn er vom Auftraggeber nachgewiesen werden kann und reproduzierbar ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fehler unverzüglich zu melden. Der Lieferant hat keine andere Verpflichtung in bezug auf andere Unvollkommenheiten in oder an der Software als diejenige in bezug auf Fehler im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen.

36.4 Wenn ein Abnahmetest vereinbart wurde, beträgt die Testperiode vierzehn Tage nach der Lieferung oder, wenn eine Installation durch den Lieferanten schriftlich vereinbart wurde, vierzehn Tage nach dem Abschluß der Installation. Während der Testperiode darf der Auftraggeber die Software nicht für Produktions- oder Betriebszwecke verwenden. Der Auftraggeber führt den vereinbarten Abnahmetest mit qualifiziertem Personal, in angemessenem Umfang und in ausreichender Ausführlichkeit durch.

36.5 Wenn ein Abnahmetest vereinbart worden ist, ist der Auftraggeber verpflichtet zu prüfen, ob die gelieferte Software den vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bekanntgegebenen funktionellen oder technischen Spezifikationen entspricht, und, wenn und soweit es sich bei der Software ganz oder teilweise um Individualsoftware handelt, ob sie den ausdrücklich schriftlich vereinbarten funktionellen oder technischen Spezifikationen entspricht.

36.6 Wenn bei der Prüfung im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verwendet werden, stellt der Auftraggeber sicher, dass die Verwendung dieser Daten zu diesem Zweck erlaubt ist.

36.7 Die Software gilt als abgenommen:

  1. wenn die Parteien einen Abnahmetest vereinbart haben: am ersten Tag nach dem Testzeitraum, oder
  2. wenn der Lieferant einen Prüfbericht im Sinne von Artikel 36.8 vor dem Ende des Prüfzeitraums erhält: zu dem Zeitpunkt, zu dem die in diesem Prüfbericht aufgeführten Fehler behoben sind, ungeachtet des Vorhandenseins von Fehlern, die gemäß Artikel 36.9 die Abnahme nicht verhindern, oder
  3. wenn der Kunde die Software in irgendeiner Weise für Produktions- oder Betriebszwecke nutzt: zu dem Zeitpunkt, zu dem sie für Produktions- oder Betriebszwecke in Betrieb genommen wird.

36.8 Wenn sich bei der Durchführung des vereinbarten Abnahmetests herausstellt, daß die Software Fehler enthält, teilt der Auftraggeber dem Lieferanten die Testergebnisse spätestens am letzten Tag des Testzeitraums schriftlich in geordneter, ausführlicher und verständlicher Form mit. Der Lieferant bemüht sich, die genannten Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Der Auftragnehmer ist in diesem Zusammenhang berechtigt, Zwischenlösungen, Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen einzubauen.

36.9 Der Auftraggeber ist weder berechtigt, die Abnahme der Software aus Gründen zu verweigern, die sich nicht auf die von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen beziehen, noch ist er berechtigt, die Abnahme der Software zu verweigern, weil sie geringfügige Fehler aufweist, d.h. Fehler, die die produktive oder betriebliche Nutzung der Software - in angemessener Weise - nicht verhindern, dies alles unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten zur Behebung dieser geringfügigen Fehler im Sinne von Artikel 40. Die Abnahme darf auch nicht aufgrund von Aspekten der Software verweigert werden, die nur subjektiv beurteilt werden können, wie z.B. ästhetische Aspekte der Benutzeroberflächen.

36.10 Wenn die Software in Phasen und/oder Teilen geliefert und getestet wird, hat die Nichtabnahme einer bestimmten Phase und/oder eines bestimmten Teils keinen Einfluss auf die Abnahme einer früheren Phase und/oder eines anderen Teils.

36.11 Die Annahme der Software auf eine der in diesem Artikel genannten Weisen hat zur Folge, daß der Lieferant von seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung und der Lieferung der Software und, falls auch die Installation der Software durch den Lieferanten vereinbart worden ist, von seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Installation der Software befreit ist.

36.12 Die Abnahme der Software erfolgt unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Artikel 36.9 in Bezug auf geringfügige Fehler und Artikel 40, der Garantien vorsieht.

Artikel 37 Bereitstellung der Software

37.1 Der Lieferant stellt dem Auftraggeber die Software innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluß des Vertrages zur Verfügung.

37.2 Unmittelbar nach Beendigung des Vertrages gibt der Auftraggeber alle in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software an den Lieferanten zurück. Wenn vereinbart worden ist, daß der Auftraggeber verpflichtet ist, die betreffenden Kopien bei Beendigung des Vertrages zu vernichten, hat der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich und schriftlich über die Vernichtung der Kopien zu informieren. Bei oder nach Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, bei einer vom Auftraggeber eventuell gewünschten Datenkonvertierung behilflich zu sein.

Artikel 38 Vergütung für das Recht zur Nutzung der Software

38.1 Der für das Nutzungsrecht geschuldete Betrag ist vom Kunden zu den vereinbarten Zeitpunkten oder, wenn kein Zeitpunkt vereinbart wurde, zu zahlen:

  1. wenn die Parteien nicht vereinbart haben, dass der Lieferant für die Installation der Software verantwortlich ist:
    • bei Lieferung der Software; oder
    • falls regelmäßige Zahlungen für das Nutzungsrecht fällig sind, bei Lieferung der Software und anschließend bei Beginn jeder neuen Laufzeit des Nutzungsrechts;
  2. wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Lieferant für die Installation der Software verantwortlich ist:
    • nach Beendigung dieser Installation;
    • falls regelmäßige Zahlungen für das Nutzungsrecht an der Software fällig sind, bei Fertigstellung dieser Installation und anschließend bei Beginn jeder neuen Laufzeit des Nutzungsrechts.

Artikel 39 Änderungen an der Software

39.1 Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten ganz oder teilweise zu ändern. Der Lieferant ist berechtigt, die Erlaubnis zu verweigern oder sie an Bedingungen zu knüpfen. Der Auftraggeber trägt das gesamte Risiko aller Änderungen, die er - ob mit oder ohne Zustimmung des Lieferanten - vornimmt oder die er in seinem Auftrag von Dritten vornehmen läßt.

Artikel 40 Garantien

40.1 Der Lieferant bemüht sich in angemessener Weise, Fehler im Sinne von Artikel 36.3 innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wenn diese Fehler dem Lieferanten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Ablieferung oder, falls eine Abnahmeprüfung vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten nach der Abnahme ausführlich und schriftlich mitgeteilt werden. Der Lieferant garantiert nicht, daß die Software für den tatsächlichen und/oder den beabsichtigten Gebrauch geeignet ist. Der Lieferant garantiert auch nicht, daß die Software ohne Unterbrechungen funktioniert und/oder daß alle Fehler immer behoben werden. Reparaturen werden kostenlos ausgeführt, es sei denn, daß die Software im Auftrag des Auftraggebers zu einem anderen als einem Festpreis entwickelt wurde; in diesem Fall stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kosten für die Reparaturen zu seinen geltenden Tarifen in Rechnung.

40.2 Der Lieferant kann dem Auftraggeber die Kosten der Reparaturen zu den für ihn geltenden Tarifen in Rechnung stellen, wenn diese Reparaturen infolge von Anwendungsfehlern oder unsachgemäßer Benutzung der Software durch den Auftraggeber oder infolge von Ursachen, die dem Lieferanten nicht zuzuschreiben sind, erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Fehlerbehebung endet, wenn der Auftraggeber die Software ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten ändert oder ändern läßt.

40.3 Fehler werden an einem Ort und auf eine Weise behoben, die der Lieferant bestimmt. Der Lieferant ist berechtigt, in der Software Übergangslösungen, Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen zu installieren.

40.4 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, beschädigte oder verlorene Daten wiederherzustellen.

40.5 Der Lieferant hat keine Verpflichtung, welcher Art und welchen Inhalts auch immer, in Bezug auf Fehler, die nach Ablauf der in Artikel 40.1 genannten Garantiezeit gemeldet werden.

 

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Entwicklung von Software und Websites" gelten, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen, wenn der Lieferant für den Auftraggeber Software im Sinne von Abschnitt 4 und/oder Websites entwickelt und/oder entwirft und die Software und/oder Websites eventuell installiert.

Artikel 41 Spezifikationen und Entwicklung von Software und/oder Websites

41.1 Die Entwicklung erfolgt immer im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags. Wenn vor Abschluss des Vertrags keine Spezifikationen oder kein Entwurf der zu entwickelnden Software und/oder Website vorgelegt wurden oder bei Abschluss des Vertrags keine Spezifikationen oder kein Entwurf vorgelegt werden, legen die Parteien in Absprache und schriftlich die zu entwickelnde Software und/oder Website und die Art und Weise, in der die Software und/oder Website entwickelt wird, fest.

41.2 Der Lieferant entwickelt die Software und/oder die Website mit der gebotenen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen oder Entwürfen und, falls zutreffend, unter Berücksichtigung der mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Projektorganisation, Methoden, Techniken und/oder Verfahren. Der Lieferant kann vor Beginn der Entwicklungsarbeiten verlangen, daß der Auftraggeber den Spezifikationen oder dem Entwurf schriftlich zustimmt.

41.3 Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, beginnt der Lieferant mit den Entwurfs- und/oder Entwicklungstätigkeiten innerhalb einer vom Lieferanten zu bestimmenden angemessenen Frist oder eines zu bestimmenden Zeitraums nach Abschluß der Vereinbarung.

41.4 Auf Wunsch des Auftragnehmers gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit, außerhalb der üblichen Arbeitstage und Arbeitszeiten im Betrieb des Auftraggebers tätig zu werden.

41.5 Die Leistungsverpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf die Entwicklung einer Website umfassen nicht die Bereitstellung eines Content-Management-Systems.

41.6 Wenn die Parteien vereinbaren, daß der Lieferant neben der Entwicklungstätigkeit auch Schulungen, Wartung und/oder Support anbietet und/oder daß der Lieferant auch einen Domainnamen beantragt, kann der Lieferant verlangen, daß der Auftraggeber einen separaten schriftlichen Vertrag abschließt. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber diese Leistungen gesondert in Rechnung, und zwar zu den geltenden Tarifen des Auftragnehmers.

41.7 Wenn der Lieferant für den Auftraggeber Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Domänennamen erbringt, wie z.B. die Beantragung, Verlängerung, Veräußerung oder Übertragung dieses Namens an einen Dritten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Regeln und Methoden der zuständigen Behörde(n) zu beachten. Auf Wunsch des Kunden stellt der Anbieter dem Kunden eine schriftliche Kopie dieser Regeln zur Verfügung. Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich weder für die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Leistungen noch für das Erreichen der vom Auftraggeber angestrebten Ergebnisse. Alle mit der Beantragung und/oder Registrierung verbundenen Kosten werden dem Kunden zu den vereinbarten Tarifen und, falls keine Tarife vereinbart wurden, zu den geltenden Tarifen des Anbieters in Rechnung gestellt. Der Anbieter garantiert nicht, dass ein vom Kunden gewünschter Domänenname dem Kunden tatsächlich zugewiesen wird.

Artikel 42 Agile Entwicklung von Software/Websites

42.1 Wenn die Parteien eine iterative Entwicklungsmethode - z.B. Scrum - verwenden, akzeptieren sie: (i) dass die Aktivitäten zu Beginn nicht auf der Grundlage vollständiger oder vollständig detaillierter Spezifikationen durchgeführt werden; und (ii) dass Spezifikationen, die zu Beginn der Aktivitäten vereinbart wurden oder nicht, während der Laufzeit der Vereinbarung in gegenseitiger Absprache und unter Beachtung des Projektansatzes, der Teil der betreffenden Entwicklungsmethode ist, angepasst werden können.

42.2 Vor Beginn der im Rahmen der Vereinbarung durchzuführenden Tätigkeiten stellen die Parteien ein oder mehrere Teams zusammen, die sich aus Vertretern des Lieferanten und des Kunden zusammensetzen. Das Team stellt sicher, dass die Kommunikationswege kurz und direkt bleiben und dass regelmäßige Konsultationen stattfinden. Die Parteien sorgen dafür, dass beide Parteien die vereinbarte Kapazität (VZÄ) an Teammitgliedern in den Rollen und mit den Kenntnissen und Erfahrungen sowie den Entscheidungsbefugnissen einsetzen, die für die Erfüllung der Vereinbarung erforderlich sind. Die Parteien erkennen an, dass die vereinbarte Kapazität eine Mindestanforderung darstellt, um das Projekt erfolgreich durchzuführen. Die Vertragsparteien bemühen sich, die in erster Instanz eingesetzten Mitarbeiter in Schlüsselpositionen so weit wie möglich bis zum Ende des Projekts verfügbar zu halten, es sei denn, es treten Umstände ein, die sich der Kontrolle der Vertragsparteien entziehen. Während der Durchführung des Vertrags entscheiden die Parteien gemeinsam in Absprache über die Spezifikationen, die für die folgende Phase des Projekts - zum Beispiel eine Timebox - und/oder für die Entwicklung eines folgenden Teils gelten. Der Auftraggeber nimmt das Risiko in Kauf, dass die Software und/oder die Website nicht unbedingt allen Spezifikationen entspricht. Der Auftraggeber gewährleistet eine ständige und aktive Mitwirkung von relevanten Endnutzern, die von der Organisation oder dem Unternehmen des Auftraggebers unterstützt werden, u.a. im Rahmen von Tests und (weiteren) Entscheidungsfindungen. Der Auftraggeber garantiert die Zügigkeit bei fortschrittsbezogenen Entscheidungen, die während der Ausführung des Vertrags getroffen werden müssen. Wenn der Auftraggeber es versäumt, klare und zeitnahe fortschrittsbezogene Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Projektansatz, der Teil der betreffenden Entwicklungsmethode ist, zu treffen, ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Entscheidungen zu treffen, die der Lieferant für angemessen hält.

42.3 Wenn die Parteien einen oder mehrere Testzeitpunkte vereinbart haben, findet ein Test ausschließlich auf der Grundlage objektiver, messbarer Kriterien statt, die zuvor vereinbart wurden, wie z.B. die Bestätigung von Entwicklungsstandards. Fehler und andere Unzulänglichkeiten werden nur dann behoben, wenn das zuständige Team dies beschließt und dies in einer nachfolgenden Iteration erfolgt. Sollte eine zusätzliche Iteration erforderlich sein, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Nach der letzten Entwicklungsphase ist der Lieferant nicht verpflichtet, Fehler oder andere Unvollkommenheiten zu beheben, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 43 Lieferung, Montage und Abnahme

43.1 Die Bestimmungen in Artikel 35 bezüglich der Lieferung und Installation gelten sinngemäß.

43.2 Sofern der Lieferant nicht aufgrund des Vertrages verpflichtet ist, die Software und/oder die Website für den Auftraggeber auf seinem eigenen Computersystem zu hosten, liefert der Lieferant dem Auftraggeber die Software und/oder die Website entweder auf einem Datenträger und in einer vom Lieferanten bestimmten Form, oder er stellt dem Auftraggeber die Software und/oder die Website online zur Verfügung.

43.3 Die Bestimmungen von Artikel 36 dieser Allgemeinen Bedingungen bezüglich der Abnahme gelten entsprechend.

43.4 Wenn die Parteien eine Entwicklungsmethode im Sinne von Artikel 42 anwenden, finden die Bestimmungen von Artikel 36.1, 36.2, Artikel 36.4 bis einschließlich 36.9, Artikel 36.12 und Artikel 40.1 und 40.5 keine Anwendung. Der Kunde akzeptiert die Software und/oder die Website in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Beendigung der letzten Entwicklungsphase befinden ("as is, where is").

Artikel 44 Recht auf Nutzung

44.1 Der Lieferant stellt dem Auftraggeber die im Auftrag des Auftraggebers entwickelte Software und/oder Website zusammen mit der entsprechenden Benutzerdokumentation zur Benutzung zur Verfügung.

44.2 Der Quellcode der Software und die technische Dokumentation, die bei der Entwicklung der Software erstellt wird, wird dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn dies schriftlich vereinbart wurde, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, die Software zu ändern.

44.3 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Hilfssoftware und die Programm- oder Datenbibliotheken zur Verfügung zu stellen, die für die Benutzung und/oder Wartung der Software und/oder der Website erforderlich sind.

44.4 Die Bestimmungen des Artikels 34 über das Nutzungsrecht und die Nutzungsbeschränkungen gelten sinngemäß.

44.5 Nur wenn aus dem Inhalt des schriftlichen Vertrags ausdrücklich hervorgeht, dass alle Design- und Entwicklungskosten vollständig und ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers gehen, gelten für den Auftraggeber entgegen den Bestimmungen in Artikel 44.4 keine Beschränkungen für die Nutzung der Software und/oder der Website.

Artikel 45 Zahlung

45.1 Wenn kein Zahlungsschema vereinbart wurde, werden alle Beträge im Zusammenhang mit der Entwicklung der Software und/oder der Website nachträglich pro Kalendermonat fällig und zahlbar.

45.2 Der Preis für die Entwicklungstätigkeiten umfasst die Vergütung für das Recht zur Nutzung der Software und/oder der Website während der Laufzeit des Vertrags.

45.3 Die Vergütung für die Entwicklung der Software und/oder der Website umfasst nicht die Vergütung für Hilfssoftware und Programm- und Datenbibliotheken sowie für etwaige Installationsleistungen und vom Kunden gewünschte Änderungen und/oder Wartungen der Software und/oder der Website. Die Vergütung umfasst auch nicht die Supportleistungen für die Benutzer der Software und/oder der Website.

Artikel 46 Garantien

46.1 Die Bestimmungen des Artikels 40 über die Garantien gelten sinngemäß.

46.2 Der Lieferant garantiert nicht, daß die von ihm entwickelte Software und/oder Website auf allen möglichen neuen Versionen von Webbrowsertypen und eventuell anderer Software und/oder Websites richtig funktioniert. Der Lieferant garantiert auch nicht, daß die Software und/oder die Website auf allen Arten von Hardware gut funktionieren.

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Wartung und Unterstützung von Software" gelten neben den allgemeinen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen, wenn der Lieferant Dienstleistungen im Bereich der Softwarewartung und Softwareunterstützung für die Nutzung der Software erbringt.

Artikel 47 Wartungsdienstleistungen

47.1 Falls vereinbart, erbringt der Lieferant Wartungsdienste für die im Vertrag genannte Software. Die Verpflichtung zur Wartung umfaßt die Behebung von Fehlern in der Software im Sinne von Artikel 36.3 und, nur wenn dies schriftlich vereinbart worden ist, die Bereitstellung neuer Versionen der Software gemäß Artikel 48.

47.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle in der Software entdeckten Fehler detailliert zu melden. Nach Erhalt der Meldung bemüht sich der Lieferant nach Kräften, die Fehler zu beheben und/oder Korrekturen in späteren, neuen Versionen der Software in Übereinstimmung mit seinen geltenden Verfahren vorzunehmen. Je nach Dringlichkeit und Versions- und Freigabepolitik des Auftragnehmers werden die Ergebnisse dem Auftraggeber in der vom Auftragnehmer bestimmten Art und Weise und innerhalb des von ihm festgelegten Zeitraums zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist berechtigt, Übergangslösungen, Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen in die Software einzubauen. Der Auftraggeber ist selbst für die Installation, Organisation, Parametrisierung und Einstellung der korrigierten Software oder der zur Verfügung gestellten neuen Version der Software verantwortlich, sowie, falls erforderlich, für die Änderung der verwendeten Hardware und Betriebsumgebung. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, andere als die in diesem Artikel erwähnten Mängel zu beheben. Falls der Lieferant bereit ist, andere Mängel als die in diesem Artikel genannten zu beheben, ist er berechtigt, dafür eine gesonderte Vergütung in Rechnung zu stellen.

47.3 Die Bestimmungen der Artikel 40.3 und 40.4 gelten sinngemäß.

47.4 Wenn der Lieferant die Wartungsdienste online durchführt, sorgt der Auftraggeber rechtzeitig für eine ordnungsgemäß und angemessen gesicherte Infrastruktur und Netzeinrichtungen.

47.5 Der Auftraggeber leistet jede vom Lieferanten für die Wartungsdienste geforderte Unterstützung, wozu auch gehört, daß der Auftraggeber die Nutzung der Software vorübergehend einstellt und eine Sicherung aller Daten vornimmt.

47.6 Wenn sich die Wartung auf Software bezieht, die dem Auftraggeber nicht vom Lieferanten geliefert wurde, und wenn der Lieferant dies im Rahmen der Wartung für notwendig oder angemessen hält, stellt der Auftraggeber dem Lieferanten den Quellcode und die technische (Entwicklungs-) Dokumentation der Software, einschließlich Datenmodelle, Entwürfe, Änderungsprotokolle und dergleichen, zur Verfügung. Der Auftraggeber garantiert, daß er berechtigt ist, den Quellcode und die Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die Software, einschließlich des Quellcodes und der technischen (Entwicklungs-)Dokumentation, zu nutzen und zu ändern, damit der Auftragnehmer die vereinbarten Wartungsarbeiten durchführen kann.

Artikel 48 Neue Versionen der Software

48.1 Zur Wartung gehört das Zurverfügungstellen von neuen Versionen der Software nur, wenn und soweit dies schriftlich vereinbart wurde. Wenn die Wartung das Zurverfügungstellen von neuen Versionen der Software einschließt, werden diese neuen Versionen nach dem Ermessen des Lieferanten zur Verfügung gestellt.

48.2 Drei Monate, nachdem eine verbesserte Version zur Verfügung gestellt wurde, ist der Lieferant nicht mehr verpflichtet, Fehler in der Vorgängerversion zu beheben und Support und/oder Wartungsleistungen für eine Vorgängerversion zu erbringen.

48.3 Der Lieferant kann verlangen, daß der Auftraggeber mit dem Lieferanten einen zusätzlichen schriftlichen Vertrag für eine Version mit neuer Funktionalität abschließt und daß für diese Version eine weitere Zahlung zu leisten ist. Der Lieferant kann Funktionalitäten aus einer früheren Version der Software ohne Änderungen in die neue Version übernehmen, aber der Lieferant garantiert nicht, daß jede neue Version dieselben Funktionalitäten enthält wie die frühere Version. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, bestimmte Merkmale oder Funktionalitäten in der Software speziell für den Auftraggeber zu erhalten, zu ändern oder hinzuzufügen.

48.4 Der Lieferant kann verlangen, daß der Auftraggeber sein System (Hardware, Webbrowser, Software und dergleichen) ändert, wenn dies für das gute Funktionieren einer neuen Version der Software notwendig sein sollte.

Artikel 49 Unterstützungsdienste

49.1 Wenn die vom Lieferanten im Rahmen des Vertrages erbrachten Dienstleistungen Supportleistungen für Benutzer und/oder Administratoren der Software umfassen, berät der Lieferant - online, telefonisch oder per E-Mail - über die Nutzung und Funktionsweise der im Vertrag genannten Software. Der Kunde ist verpflichtet, die Supportanfragen so umfassend und detailliert wie möglich zu spezifizieren, damit der Anbieter angemessen darauf reagieren kann. Der Auftragnehmer kann Bedingungen hinsichtlich der Art und Weise, wie der Support angefordert wird, sowie hinsichtlich der Qualifikation und der Anzahl der für den Support in Frage kommenden Personen festlegen. Der Anbieter bearbeitet ordnungsgemäß begründete Support-Anfragen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und in Übereinstimmung mit seinen geltenden Verfahren. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtzeitigkeit der Antworten oder des angebotenen Supports. Supportleistungen werden an Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters erbracht.

49.2 Wenn die vom Lieferanten im Rahmen des Vertrages erbrachten Dienstleistungen Bereitschaftsdienste umfassen, sorgt der Lieferant dafür, daß ein oder mehrere Mitarbeiter an den im Vertrag genannten Tagen und zu den dort genannten Zeiten zur Verfügung stehen. Wenn Bereitschaftsdienste vereinbart worden sind, ist der Auftraggeber berechtigt, in dringenden Fällen bei schwerwiegenden Fehlern, schwerwiegenden Störungen und anderen schwerwiegenden Unzulänglichkeiten in der Funktion der Software die Unterstützung der Bereitschaftsmitarbeiter in Anspruch zu nehmen. Der Lieferant garantiert nicht, dass diese umgehend behoben werden.

49.3 Die in diesem Kapitel genannten Wartungs- und sonstigen vereinbarten Leistungen werden ab dem Datum des Vertragsabschlusses erbracht, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 50 Zahlung

50.1 Wenn kein Zahlungsschema ausdrücklich vereinbart wurde, werden alle Beträge im Zusammenhang mit der Wartung der Software und anderen Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts und des Vertrags im Voraus pro Kalendermonat fällig und zahlbar.

50.2 Die Beträge für die Wartung der Software und die anderen Dienstleistungen, die in diesem Abschnitt gemeint sind und im Vertrag festgelegt sind, sind bei Vertragsabschluss fällig. Die Zahlung für die Wartung und andere Dienstleistungen ist immer fällig, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Software in Gebrauch genommen hat und unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Wartungs- oder Unterstützungsleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts "Beratungsdienstleistungen" gelten neben den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Auftragnehmer Dienstleistungen im Bereich der Beratung erbringt, die nicht unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers erbracht werden.

Artikel 51 Erbringung von Beratungs- und Consultingleistungen

51.1 Der Auftragnehmer erbringt die Beratungs- und Betreuungsleistungen in völliger Unabhängigkeit, nach eigenem Ermessen und ohne Aufsicht und Weisung des Auftraggebers.

51.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nicht zu einem Fertigstellungszeitpunkt des Auftrags, da der Fertigstellungszeitpunkt eines Auftrags im Bereich der Beratung von verschiedenen Faktoren und Umständen abhängt, wie z.B. von der Qualität der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Informationen und der vom Auftraggeber und relevanten Dritten geleisteten Unterstützung.

51.3 Der Lieferant erbringt seine Leistungen nur an den üblichen Arbeitstagen des Lieferanten und während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten.

51.4 Der Gebrauch, den der Auftraggeber von einer vom Auftragnehmer erstellten Beratung und/oder einem Beratungsbericht macht, geschieht immer auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, daß die Beratungs- und/oder Betreuungsleistungen oder die Art und Weise, in der diese erbracht werden, nicht dem entsprechen, was schriftlich vereinbart wurde oder was von einem sachkundigen und vernünftig handelnden Auftragnehmer erwartet werden kann, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, mit allen rechtlichen Mitteln das Gegenteil zu beweisen.

51.5 Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten darf der Auftraggeber Dritte nicht über die Arbeitsweise, die Methoden und Techniken des Lieferanten und/oder den Inhalt der Empfehlungen oder Berichte des Lieferanten informieren. Der Auftraggeber darf die Empfehlungen oder Berichte des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergeben oder anderweitig öffentlich machen.

Artikel 52 Berichterstattung

52.1 Der Lieferant informiert den Auftraggeber regelmäßig und auf die schriftlich vereinbarte Weise über die Ausführung der Dienstleistungen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vorab schriftlich über Umstände, die für den Auftragnehmer von Bedeutung sind oder sein könnten, wie z.B. die Art und Weise der Berichterstattung, die zu behandelnden Themen, die Prioritäten des Auftraggebers, die Verfügbarkeit von Ressourcen und Personal des Auftraggebers und besondere Tatsachen oder Umstände, die dem Auftragnehmer möglicherweise nicht bekannt sind. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vom Lieferanten gelieferten Informationen innerhalb der Organisation oder des Unternehmens des Auftraggebers verbreitet und tatsächlich zur Kenntnis genommen werden, und der Auftraggeber bewertet diese Informationen auch auf dieser Grundlage und informiert den Lieferanten darüber.

Artikel 53 Zahlung

53.1 Wenn kein ausdrücklicher Zahlungsplan vereinbart wurde, werden alle Beträge, die sich auf die vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts beziehen, nachträglich pro Kalendermonat fällig und zahlbar.

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Entsendungsdienste" gelten, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Lieferant dem Auftraggeber einen oder mehrere seiner Mitarbeiter zur Verfügung stellt, um Tätigkeiten unter der Aufsicht und nach den Anweisungen des Auftraggebers auszuführen.

Artikel 54 Abordnungsdienste

54.1 Der Lieferant stellt den im Vertrag genannten Mitarbeiter zur Verfügung, um Tätigkeiten unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers auszuführen. Die Ergebnisse dieser Tätigkeiten gehen auf das Risiko des Auftraggebers. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, steht der Mitarbeiter dem Auftraggeber vierzig Stunden pro Woche an den üblichen Arbeitstagen des Auftragnehmers zur Verfügung.

54.2 Der Auftraggeber darf den zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer nur dann für andere als die vereinbarten Tätigkeiten einsetzen, wenn der Auftragnehmer dem vorher schriftlich zugestimmt hat.

54.3 Der Auftraggeber darf den Arbeitnehmer nur dann einem Dritten zur Ausübung von Tätigkeiten unter dessen Leitung und Aufsicht zur Verfügung stellen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

54.4 Der Auftragnehmer bemüht sich in angemessener Weise darum, dass der zur Verfügung gestellte Mitarbeiter während der vereinbarten Tage für die Ausführung der Tätigkeiten während der Laufzeit des Vertrages zur Verfügung steht, es sei denn, der Mitarbeiter ist arbeitsunfähig oder scheidet aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer aus. Auch wenn der Vertrag im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten durch eine bestimmte Person geschlossen wurde, ist der Auftragnehmer nach Rücksprache mit dem Auftraggeber immer berechtigt, diese Person durch eine oder mehrere Personen mit gleicher Qualifikation zu ersetzen.

54.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Austausch des zur Verfügung gestellten Mitarbeiters zu verlangen, (i) wenn der zur Verfügung gestellte Mitarbeiter nachweislich die ausdrücklich vereinbarten Qualitätsanforderungen nicht erfüllt und der Auftraggeber den Lieferanten hierüber unter Angabe von Gründen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Tätigkeiten informiert, oder (ii) im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit des betreffenden Mitarbeiters oder wenn der Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Lieferanten ausscheidet. Der Lieferant kommt einem solchen Ersuchen unverzüglich und vorrangig nach. Der Lieferant garantiert nicht, dass der zur Verfügung gestellte Mitarbeiter immer ersetzt werden kann. Wenn der Mitarbeiter nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt werden kann, erlöschen sowohl die Rechte des Auftraggebers auf weitere Erfüllung des Vertrages als auch alle Ansprüche des Auftraggebers aus der Nichterfüllung des Vertrages. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers in Bezug auf die bereits ausgeführten Tätigkeiten bleiben in vollem Umfang bestehen.

Artikel 55 Dauer der Abordnungsvereinbarung

55.1 Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 4 dieser Allgemeinen Bedingungen gilt der Entsendungsvertrag, wenn die Parteien nichts über die Dauer der Entsendung vereinbart haben, als Vertrag auf unbestimmte Zeit; in diesem Fall müssen beide Parteien eine Kündigungsfrist von einem Kalendermonat nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer einhalten. Die Beendigung durch Zustellung einer Kündigung (opzegging) muss in schriftlicher Form erfolgen.

Artikel 56 Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen

56.1 Die Arbeits-, Urlaubs- und Ruhezeiten sowie andere relevante Arbeitsbedingungen des zur Verfügung gestellten Arbeitnehmers entsprechen denjenigen, die der Auftraggeber üblicherweise anwendet. Der Auftraggeber garantiert, dass die Arbeits-, Urlaubs- und Ruhezeiten sowie andere relevante Arbeitsbedingungen mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften in Einklang stehen.

56.2 Der Auftraggeber informiert den Lieferanten über jede beabsichtigte vorübergehende oder endgültige Schließung seiner Organisation oder seines Unternehmens.

Artikel 57 Überstundenvergütung und Reisezeit

57.1 Wenn der zur Verfügung gestellte Mitarbeiter auf Anweisung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftraggebers mehr als die vereinbarte oder übliche Anzahl von Arbeitsstunden pro Tag leistet oder an anderen als den üblichen Arbeitstagen des Auftragnehmers arbeitet, werden dem Auftraggeber diese Stunden zu dem vereinbarten Überstundentarif oder, falls ein solcher nicht vereinbart wurde, zu dem geltenden Überstundentarif des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Auf Wunsch informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über seine geltenden Überstundensätze.

57.2 Dem Auftraggeber werden die Reisekosten und die Reisezeit in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Normen des Lieferanten in Rechnung gestellt. Auf Wunsch informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die anwendbaren Regeln und Normen des Auftragnehmers.

Artikel 58 Haftung des Mieters und sonstige Haftung

58.1 Der Lieferant sorgt dafür, dass die Beträge, die an Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen, Arbeitnehmerversicherungsbeiträgen, einkommensbezogenen Krankenversicherungsbeiträgen und Umsatzsteuer für den im Rahmen des Vertrags mit dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer zu zahlen sind, rechtzeitig und vollständig abgeführt werden. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen des Finanzamtes oder der für die Durchführung der Sozialversicherungsgesetze zuständigen Behörden frei, die aufgrund des Vertrages mit dem Auftraggeber fällig sind, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich schriftlich über solche Ansprüche und den Inhalt eines Anspruchs informiert und die Begleichung dieses Anspruchs, einschließlich der diesbezüglich zu treffenden Vereinbarungen, vollständig dem Lieferanten überlässt. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen Vollmachten und Informationen zur Verfügung und unterstützt den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen solche Ansprüche, gegebenenfalls im Namen des Auftraggebers.

58.2 Der Lieferant übernimmt keine Haftung für die Qualität der Ergebnisse der unter der Aufsicht und nach den Anweisungen des Auftraggebers ausgeführten Tätigkeiten.

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Schulungen" gelten, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Lieferant unter welchem Namen und auf welche Weise auch immer - zum Beispiel in elektronischer Form - Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung, Kurse, Workshops, Schulungen, Seminare und dergleichen (im Folgenden: Schulungen) erbringt.

Artikel 59 Eintragung und Löschung

59.1 Die Anmeldung zu einer Schulung muss schriftlich erfolgen und ist nach Bestätigung durch den Anbieter verbindlich.

59.2 Der Kunde ist für die Auswahl und die Eignung des Kurses für die Teilnehmer verantwortlich. Das Fehlen der erforderlichen Vorkenntnisse eines Teilnehmers hat keinen Einfluss auf die Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag. Der Auftraggeber kann einen Schulungsteilnehmer nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers durch einen anderen Teilnehmer ersetzen.

59.3 Wenn die Zahl der Anmeldungen nach Ansicht des Auftragnehmers dazu Anlass gibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Schulung zu stornieren, sie mit einer oder mehreren Schulungen zusammenzulegen oder sie auf einen späteren Termin oder eine spätere Uhrzeit zu legen. Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Ort der Schulung zu ändern. Der Anbieter ist berechtigt, die Schulung organisatorisch und inhaltlich zu ändern.

59.4 Wenn der Auftraggeber oder ein Teilnehmer die Teilnahme an einer Schulung storniert, richten sich die Folgen der Stornierung nach den geltenden Vorschriften des Anbieters. Die Stornierung muss in jedem Fall schriftlich und vor Beginn der Schulung oder des betreffenden Schulungsteils erfolgen. Die Stornierung oder Nichtteilnahme hat keine Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag.

Artikel 60 Ausbildungslehrgänge

60.1 Der Auftraggeber akzeptiert, daß der Lieferant den Inhalt und den Umfang der Schulung bestimmt.

60.2 Der Auftraggeber informiert die Teilnehmer über die Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie über die Verhaltensregeln und andere Regeln, die der Anbieter für die Teilnahme an der Schulung vorschreibt, und der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Teilnehmer diese Verpflichtungen und Regeln einhalten.

60.3 Wenn der Auftragnehmer bei der Schulung eigene Hard- oder Software einsetzt, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, daß diese Hard- oder Software fehlerfrei ist und ohne Unterbrechung funktioniert. Wenn die Schulung beim Auftraggeber stattfindet, sorgt der Auftraggeber dafür, daß ein geeigneter Schulungsraum und eine gut funktionierende Hard- und Software zur Verfügung stehen. Sollten die Einrichtungen beim Auftraggeber den Anforderungen nicht genügen und die Qualität der Schulung daher nicht gewährleistet werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Schulung nicht zu beginnen, zu verkürzen oder ganz abzubrechen.

60.4 Der Vertrag umfasst nicht die Durchführung einer Prüfung oder eines Tests.

60.5 Die für die Schulung zur Verfügung gestellten oder hergestellten Unterlagen, Schulungsmaterialien oder Schulungshilfsmittel werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für eventuelle Schulungsnachweise oder Duplikate von Schulungsnachweisen.

60.6 Findet die Schulung als E-Learning-Schulung statt, gelten die Bestimmungen des Abschnitts "Software-as-a-Service (SaaS)" weitestgehend sinngemäß.

Artikel 61 Preis und Zahlung

61.1 Der Anbieter kann verlangen, daß der Auftraggeber die fälligen Beträge vor Beginn des Schulungskurses bezahlt. Der Anbieter kann Teilnehmer von der Teilnahme an der Schulung ausschließen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht rechtzeitig vornimmt, unbeschadet aller anderen Rechte, die der Anbieter hat.

61.2 Wenn der Lieferant eine Vorstudie zur Erstellung eines Schulungsplans durchgeführt oder Schulungsempfehlungen gegeben hat, können dem Auftraggeber die damit verbundenen Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

61.3 Sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich angegeben hat, daß die Schulung im Sinne von Artikel 11 des Umsatzsteuergesetzes von 1968 von der Mehrwertsteuer befreit ist, ist die Mehrwertsteuer bei der Bezahlung durch den Auftraggeber fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Preise nach dem Zustandekommen des Vertrages anzupassen, wenn sich die Mehrwertsteuerregelung für Schulungen aufgrund des Gesetzes oder in Anwendung des Gesetzes ändert.

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Hosting" gelten, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Anbieter, unter welchem Namen auch immer, Dienstleistungen im Bereich Hosting und damit verbundene Dienstleistungen erbringt.

Artikel 62 Hosting-Dienste

62.1 Der Lieferant erbringt die mit dem Auftraggeber vereinbarten Hostingdienste.

62.2 Hat der Vertrag die Zurverfügungstellung von Festplattenplatz zum Gegenstand, so darf der Auftraggeber den vereinbarten Festplattenplatz nicht überschreiten, es sei denn, der Vertrag regelt ausdrücklich die Folgen eines solchen Verhaltens. Der Vertrag bezieht sich auf die Bereitstellung von Speicherplatz auf einem speziell für den Auftraggeber reservierten Server nur insoweit, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die Nutzung des Speicherplatzes, der Datenverkehr und die sonstige Nutzung der Systeme und der Infrastruktur ist auf die zwischen den Parteien vereinbarten Höchstwerte beschränkt. Datenverkehr, der vom Kunden in einem bestimmten Zeitraum nicht genutzt wird, darf nicht auf einen nachfolgenden Zeitraum übertragen werden. Bei Überschreitung der vereinbarten Höchstwerte stellt der Anbieter dem Kunden eine zusätzliche Entschädigung zu seinen geltenden Tarifen in Rechnung.

62.3 Der Kunde ist für die Verwaltung, einschließlich der Überprüfung der Einstellungen, und die Nutzung des Hosting-Dienstes sowie für die Art und Weise, wie die Ergebnisse des Dienstes umgesetzt werden, verantwortlich. Wenn diesbezüglich keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Auftraggeber selbst für die Installation, die Organisation, die Parametrisierung und die Abstimmung der Software und der Hilfssoftware verantwortlich, sowie, falls erforderlich, für die Änderung der verwendeten Hardware und der Benutzerumgebung und für die Herstellung der gewünschten Interoperabilität. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Datenkonvertierung durchzuführen.

62.4 Nur wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, hat der Vertrag auch zum Ziel, Sicherheits-, Sicherungs-, Notfall- und Wiederherstellungsdienste zu gewährleisten oder zur Verfügung zu stellen.

62.5 Der Lieferant kann den Hostingdienst für vorbeugende, korrigierende oder anpassende Wartungsarbeiten vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb setzen. Der Anbieter sorgt dafür, dass der Zeitraum, in dem der Dienst außer Betrieb ist, nicht länger als nötig dauert, und sorgt außerdem dafür, dass dies nach Möglichkeit außerhalb der Geschäftszeiten geschieht, und dass dies den Umständen entsprechend nach Rücksprache mit dem Auftraggeber beginnt.

62.6 Wenn der Lieferant dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Domainnamen erbringt, wie die Beantragung, Verlängerung, Veräußerung oder Übertragung dieses Namens an einen Dritten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Regeln und Methoden der betreffenden Organisation(en) zu beachten. Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden eine schriftliche Kopie dieser Regeln zur Verfügung. Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich weder für die Richtigkeit oder Pünktlichkeit der Leistungen noch für das Erreichen der vom Auftraggeber angestrebten Ergebnisse. Alle mit der Beantragung und/oder Registrierung verbundenen Kosten werden dem Kunden zu den vereinbarten Tarifen und, falls keine Tarife vereinbart wurden, zu den geltenden Tarifen des Anbieters in Rechnung gestellt. Der Anbieter garantiert nicht, dass ein vom Kunden gewünschter Domänenname dem Kunden tatsächlich zugewiesen wird.

Artikel 63 Bekanntmachung und Rücknahme

63.1 Der Kunde handelt stets mit der gebotenen Sorgfalt und verhält sich Dritten gegenüber nicht rechtswidrig, indem er insbesondere die Rechte am geistigen Eigentum und andere Rechte Dritter sowie die Privatsphäre Dritter achtet, keine Informationen in rechtswidriger Weise verbreitet, keinen unbefugten Zugang zu Systemen gewährt und keine Viren oder andere schädliche Programme oder Daten verbreitet, keine Straftaten begeht und keine sonstigen rechtlichen Verpflichtungen verletzt.

63.2 Um die Haftung gegenüber Dritten zu vermeiden oder die Folgen zu begrenzen, ist der Lieferant immer berechtigt, Maßnahmen in Bezug auf eine Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers oder auf dessen Risiko zu ergreifen. Auf die erste schriftliche Aufforderung des Lieferanten entfernt der Auftraggeber unverzüglich Daten und/oder Informationen aus den Systemen des Lieferanten. Wenn der Auftraggeber dies nicht tut, ist der Lieferant berechtigt, nach eigener Wahl die Daten und/oder Informationen selbst zu löschen oder den Zugang zu den Daten und/oder Informationen unmöglich zu machen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer im Falle eines Verstoßes oder eines drohenden Verstoßes gegen die Bestimmungen in Artikel 63.1 berechtigt, dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung den Zugang zu den Systemen des Auftragnehmers zu verweigern. All dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten, andere Maßnahmen zu ergreifen oder andere gesetzliche und vertragliche Rechte gegenüber dem Auftraggeber auszuüben. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch berechtigt, den Vertrag durch Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass er dem Auftraggeber gegenüber dafür haftet.

63.3 Vom Lieferanten kann nicht erwartet werden, daß er sich ein Urteil über die Berechtigung von Ansprüchen Dritter oder über die Verteidigung des Auftraggebers bildet oder sich in irgendeiner Weise in einen Streit zwischen einem Dritten und dem Auftraggeber einmischt. Der Auftraggeber muß sich in dieser Angelegenheit mit dem betreffenden Dritten auseinandersetzen und den Lieferanten schriftlich und unter Beifügung von Dokumenten informieren.

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Kauf von Hardware" gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Lieferant dem Auftraggeber Hardware, gleich welcher Art, und/oder andere Sachen (körperliche Gegenstände) verkauft.

Artikel 64 Kauf und Verkauf

64.1 Der Lieferant verkauft die Hardware und/oder andere Sachen entsprechend der schriftlich vereinbarten Art und Anzahl.

64.2 Der Lieferant garantiert nicht, daß die Hardware und/oder die Sachen bei der Lieferung für den tatsächlichen und/oder beabsichtigten Gebrauch des Auftraggebers geeignet sind, es sei denn, daß die beabsichtigten Zwecke im schriftlichen Vertrag deutlich und ohne Vorbehalte angegeben worden sind.

64.3 Die Verkaufsverpflichtung des Lieferanten umfaßt nicht die Montage und Installation von Materialien, Software, Verbrauchsgütern und Artikeln, Batterien, Briefmarken, Tinte und Tintenpatronen, Tonerartikeln, Kabeln und Zubehör.

64.4 Der Lieferant garantiert nicht, daß die mit der Hardware und/oder den Sachen mitgelieferten Montage-, Installations- und Betriebsanleitungen fehlerfrei sind und daß die Hardware und/oder die Sachen die in diesen Anleitungen angegebenen Eigenschaften haben.

Artikel 65 Lieferung

65.1 Die vom Lieferanten an den Auftraggeber verkaufte Hardware und/oder Güter werden dem Auftraggeber ab Lager geliefert. Wenn dies schriftlich vereinbart wurde, liefert der Lieferant die an den Auftraggeber verkauften Sachen an einem vom Auftraggeber zu bestimmenden Ort ab oder lässt diese Sachen an diesem Ort abliefern. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber möglichst rechtzeitig vor der Lieferung über den Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer oder der von ihm beauftragte Transporteur die Hardware und/oder Güter zu liefern beabsichtigt.

65.2 Im Kaufpreis der Hardware und/oder der Waren sind die Kosten für Transport, Versicherung, Schleppen und Heben, die Anmietung von provisorischen Einrichtungen und dergleichen nicht enthalten. Diese Kosten werden dem Auftraggeber gegebenenfalls in Rechnung gestellt.

65.3 Wenn der Auftraggeber den Lieferanten auffordert, altes Material - wie Netze, Schränke, Kabelkanäle, Verpackungsmaterial, Hardware oder Daten auf Hardware - zu entfernen oder zu vernichten, oder wenn der Lieferant gesetzlich dazu verpflichtet ist, kann der Lieferant diese Aufforderung auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags und zu seinen geltenden Tarifen annehmen. Wenn und soweit es dem Lieferanten gesetzlich untersagt ist, eine Zahlung zu verlangen, zum Beispiel im Rahmen der Alt-für-neu-Regelung, berechnet der Lieferant gegebenenfalls keine Kosten.

65.4 Sofern die Parteien eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen haben, ist der Lieferant für die Installation, die Konfiguration und den Anschluss der Hardware und/oder Sachen verantwortlich bzw. dafür, dass die Hardware und/oder Sachen installiert, konfiguriert und angeschlossen werden. Eine eventuelle Verpflichtung des Lieferanten zur Installation und/oder Konfiguration von Hardware umfasst weder die Datenkonvertierung noch die Installation von Software. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die Beschaffung der eventuell erforderlichen Lizenzen.

65.5 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, den Vertrag in Teillieferungen zu erfüllen.

Artikel 66 Prüfaufbau

66.1 Der Lieferant ist nur dann verpflichtet, eine Testumgebung für die vom Auftraggeber gewünschte Hardware einzurichten, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Der Lieferant kann finanzielle und andere Bedingungen an eine Testumgebung knüpfen. Ein Testaufbau besteht darin, daß die Standardversion der Hardware ohne Zubehör in einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Raum vorübergehend zur Verfügung gestellt wird, bevor der Auftraggeber sich endgültig für oder gegen den Kauf der betreffenden Hardware entscheidet. Der Kunde haftet für die Nutzung, die Beschädigung, den Diebstahl oder den Verlust der Hardware, die Teil eines Testaufbaus ist.

Artikel 67 Anforderungen an die Hardwareumgebung

67.1 Der Auftraggeber sorgt für eine Umgebung, die den vom Lieferanten angegebenen Anforderungen an die Hardware und/oder Güter entspricht, unter anderem in Bezug auf Temperatur, Feuchtigkeit und technische Anforderungen.

67.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die von Dritten zu erbringenden Leistungen, wie z.B. Bauarbeiten, angemessen und rechtzeitig erbracht werden.

Artikel 68 Garantien

68.1 Der Lieferant bemüht sich nach Kräften, Material- und Fabrikationsfehler an der verkauften Hardware und/oder den verkauften Sachen sowie Mängel an den vom Lieferanten im Rahmen der Garantie gelieferten Teilen innerhalb einer angemessenen Frist und kostenlos zu beheben, wenn diese Mängel dem Lieferanten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Lieferung detailliert mitgeteilt werden. Können die Mängel nach billigem Ermessen des Lieferers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand behoben werden, so ist der Lieferer berechtigt, die Hardware bzw. Ware kostenlos durch andere, gleichartige, aber nicht unbedingt identische Hardware bzw. Ware zu ersetzen. Die Garantie umfasst keine Datenkonvertierung, die aufgrund einer Reparatur oder eines Austauschs erforderlich sein sollte. Alle ersetzten Teile sind Eigentum des Lieferanten. Die Garantieverpflichtung entfällt, wenn Mängel an der Hardware, den Gütern oder Teilen ganz oder teilweise durch unsachgemäßen, nachlässigen oder inkompetenten Gebrauch oder durch äußere Umstände wie Feuer- oder Wasserschäden entstanden sind, oder wenn der Auftraggeber die vom Lieferanten im Rahmen der Garantie gelieferte Hardware oder Teile ohne Zustimmung des Lieferanten ändert oder ändern läßt. Der Lieferant verweigert diese Genehmigung nicht aus unangemessenen Gründen.

68.2 Der Kunde kann keine anderen als die in Artikel 68.1 genannten Ansprüche oder weitergehenden Ansprüche bezüglich der Nichtkonformität der gelieferten Hardware und/oder Güter geltend machen.

68.3 Die Kosten für Tätigkeiten und Reparaturen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Garantie durchgeführt werden, werden dem Auftraggeber zu den geltenden Tarifen des Lieferanten in Rechnung gestellt.

68.4 Der Lieferant hat aufgrund des Kaufvertrags keinerlei Verpflichtung in Bezug auf Mängel und/oder andere Fehler, die nach Ablauf der in Artikel 68.1 genannten Garantiezeit gemeldet werden.

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Vermietung von Hardware" gelten, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen, wenn der Lieferant dem Auftraggeber Hardware, gleich welcher Art, vermietet.

Artikel 69 Leasing

69.1

69.2 Der Lieferant vermietet dem Auftraggeber die im Mietvertrag angegebene Hardware und die dazugehörige Benutzerdokumentation.

69.3 Die Miete umfasst weder die Überlassung von Software auf gesonderten Datenträgern noch die Überlassung der zur Nutzung der Hardware erforderlichen Verbrauchsgegenstände wie Batterien, Tinten und Tintenpatronen, Tonerartikel, Kabel und Zubehör.

69.4 Der Mietvertrag beginnt an dem Tag, an dem die Hardware dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 70 Vorabkontrolle

70.1 Als Vorabkontrolle kann der Lieferant in Anwesenheit des Auftraggebers und vor oder bei der Bereitstellung der Hardware einen Bericht erstellen, in dem der Zustand der Hardware, einschließlich der festgestellten Mängel, beschrieben wird. Der Lieferant kann verlangen, daß der Auftraggeber diesen Bericht unterschreibt, bevor er die Hardware dem Auftraggeber zur Benutzung zur Verfügung stellt, um sein Einverständnis mit dem Text des Berichts zu bekunden. Die in diesem Bericht aufgeführten Mängel an der Hardware gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Feststellung von Mängeln vereinbaren die Parteien, ob, und wenn ja, wie und wann die im Bericht aufgeführten Mängel behoben werden müssen.

70.2 Wenn der Auftraggeber bei der in Artikel 70.1 genannten vorherigen Prüfung nicht ordnungsgemäß mitwirkt, ist der Lieferant berechtigt, diese vorherige Prüfung in Abwesenheit des Auftraggebers durchzuführen und den Bericht selbst zu verfassen. Dieser Bericht ist für den Auftraggeber verbindlich.

70.3 Erfolgt keine vorherige Prüfung, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Hardware in einem ordnungsgemäßen und unbeschädigten Zustand erhalten hat.

Artikel 71 Verwendung der Hardware

71.1 Der Kunde nutzt die Hardware ausschließlich in und für seine eigene Organisation oder sein eigenes Unternehmen, in Übereinstimmung mit der vertragsgemäßen Nutzung der Hardware und in den im Vertrag genannten Räumlichkeiten. Eine Nutzung der Hardware durch oder zugunsten von Dritten ist nicht gestattet. Das Recht zur Nutzung der Hardware ist nicht übertragbar. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Hardware an einen Dritten zu vermieten oder einem Dritten auf andere Weise die Nutzung der Hardware zu ermöglichen oder gemeinsam mit dem Kunden zu nutzen.

71.2 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Hardware zu installieren, zu montieren und betriebsbereit zu machen.

71.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Hardware oder einen Teil davon als Sicherheit oder Pfand zu verwenden oder anderweitig über die Hardware oder einen Teil davon zu verfügen.

71.4 Der Kunde verwendet und wartet die Hardware mit der gebotenen Sorgfalt. Der Auftraggeber trifft angemessene Maßnahmen, um Schäden an der Hardware zu vermeiden. Im Falle eines Schadens informiert der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich darüber. Der Auftraggeber haftet während der Dauer des Mietverhältnisses gegenüber dem Lieferanten immer für Schäden an der Hardware sowie für Diebstahl, Verlust oder Unterschlagung der Hardware.

71.5 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Hardware ganz oder teilweise zu verändern oder ihr etwas hinzuzufügen. Sollten dennoch Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen worden sein, ist der Kunde verpflichtet, diese Änderungen oder Ergänzungen spätestens bei Beendigung des Mietvertrages rückgängig zu machen oder zu entfernen.

71.6 Die Parteien sind sich darüber einig, daß Mängel an den vom Auftraggeber oder auf dessen Anweisung an der Hardware vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen sowie alle durch diese Änderungen oder Mängel verursachten Mängel an der Hardware nicht als Mängel im Sinne von Artikel 7:204 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Der Auftraggeber kann wegen solcher Mängel niemals einen Anspruch gegen den Lieferanten geltend machen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, in Bezug auf solche Mängel Reparaturen oder Wartungsarbeiten auszuführen.

71.7 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Änderungen oder Ergänzungen, die er an der gemieteten Hardware vorgenommen hat, wenn diese Änderungen oder Ergänzungen bei oder nach Beendigung des Mietvertrags, aus welchem Grund auch immer, nicht rückgängig gemacht oder entfernt werden.

71.8 Der Auftraggeber informiert den Lieferanten unverzüglich schriftlich über die vorläufige Pfändung der Hardware unter Angabe der Identität der pfändenden Partei und des Grundes für die Pfändung. Der Auftraggeber gestattet dem Gerichtsvollzieher, der die Pfändung vornimmt, unverzüglich die Einsichtnahme in den Mietvertrag.

Artikel 72 Wartung der gemieteten Hardware

72.1 Der Kunde darf die gemietete Hardware nicht selbst warten oder durch einen Dritten warten lassen.

72.2 Der Auftraggeber informiert den Lieferanten unverzüglich schriftlich über alle Mängel, die er an der gemieteten Hardware feststellt. Der Lieferant wird sich bemühen, Mängel an der Hardware, die er zu vertreten hat, innerhalb einer angemessenen Frist im Wege der Instandsetzung zu beheben. Der Lieferant ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, vorbeugende Wartungsarbeiten an der Hardware durchzuführen. Auf Wunsch gibt der Auftraggeber dem Lieferanten die Möglichkeit, korrigierende und/oder vorbeugende Wartungsarbeiten durchzuführen. Die Parteien legen gemeinsam und in Absprache im Voraus fest, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Wartungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatzhardware während der Zeit, in der die Wartungsarbeiten durchgeführt werden.

72.3 Die Verpflichtung des Lieferanten zur Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen:

  • Behebung von Mängeln, die der Kunde bei Abschluss des Mietvertrags akzeptiert hat;
  • Behebung von Mängeln, die durch äußere Umstände verursacht wurden;
  • die Behebung von Mängeln, die dem Kunden, seinen Mitarbeitern und/oder von ihm beauftragten Dritten zuzuschreiben sind;
  • die Behebung von Mängeln, die durch unsorgfältigen, falschen oder inkompetenten Gebrauch oder durch einen Gebrauch, der nicht der in der Dokumentation beschriebenen Verwendung entspricht, verursacht wurden;
  • Behebung von Mängeln, die auf die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsartikeln zurückzuführen sind, die nicht vom Lieferanten empfohlen oder genehmigt wurden;
  • die Behebung von Mängeln, die auf eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Hardware zurückzuführen sind;
  • die Behebung von Mängeln, die durch unerlaubte Änderungen oder Ergänzungen an der Hardware verursacht werden.

72.4 Wenn der Lieferant die im vorigen Absatz erwähnten Mängel behebt oder beheben läßt, werden dem Auftraggeber die durch die durchgeführten Reparaturen entstandenen Kosten zu den geltenden Tarifen des Lieferanten in Rechnung gestellt.

72.5 Der Lieferant ist immer berechtigt, sich gegen die Reparatur der Mängel zu entscheiden und die Hardware durch andere, ähnliche, aber nicht unbedingt identische Hardware zu ersetzen.

72.6 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, verlorengegangene Daten wiederherzustellen oder zu rekonstruieren.

Artikel 73 Endkontrolle und Rückgabe der Hardware

73.1 Bei Beendigung des Mietvertrages gibt der Auftraggeber die Hardware in ihrem ursprünglichen Zustand an den Lieferanten zurück. Eventuelle Transportkosten, die durch die Rückgabe der Hardware entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

73.2 Vor oder spätestens am letzten Arbeitstag der Laufzeit des Mietvertrags hilft der Kunde bei einer gemeinsamen Endkontrolle des Zustands der Hardware. Die Ergebnisse dieser Endkontrolle werden in einem Bericht festgehalten, der von den Parteien gemeinsam erstellt wird. Dieser Bericht muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Wenn der Auftraggeber bei der Endkontrolle nicht mitwirkt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Kontrolle in Abwesenheit des Auftraggebers durchzuführen und den Bericht selbst zu erstellen. Dieser Bericht ist für den Auftraggeber verbindlich.

73.3 Der Lieferant ist berechtigt, die im Endabnahmeprotokoll aufgeführten Mängel, die - im Rahmen des Zumutbaren - auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers sind, auf dessen Kosten beheben zu lassen. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der dem Lieferanten dadurch entsteht, daß die Hardware vorübergehend nicht in Betrieb ist oder daß der Lieferant die Hardware nicht an einen Dritten vermieten kann.

73.4 Wenn der Kunde am Ende der Laufzeit des Mietvertrags eine Änderung nicht rückgängig gemacht oder eine Ergänzung, die er in die Hardware eingebaut hat, nicht entfernt hat, vereinbaren die Parteien, dass der Kunde auf alle Rechte an diesen Änderungen und/oder Ergänzungen verzichtet.
Abschnitt 13. Wartung der Hardware
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt "Wartung von Hardware" gelten neben den allgemeinen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen, wenn der Lieferant Hardware, gleich welcher Art, für den Auftraggeber wartet.

Artikel 74 Wartungsdienstleistungen

74.1 Der Lieferant erbringt Wartungsdienstleistungen für die im Wartungsvertrag genannte Hardware, sofern die Hardware in den Niederlanden aufgestellt ist.

74.2 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf vorübergehende Ersatzhardware während der Zeit, in der der Lieferant die zu wartende Hardware in seinem Besitz hat.

74.3 Inhalt und Umfang der zu erbringenden Wartungsleistungen sowie die gegebenenfalls geltenden Servicelevels werden in einem schriftlichen Wartungsvertrag festgelegt. Wenn die Wartung nicht schriftlich vereinbart worden ist, ist der Lieferant verpflichtet, sich zu bemühen, innerhalb einer angemessenen Frist Störungen zu beheben, die vom Auftraggeber in geeigneter Weise gemeldet worden sind. Unter "Störung" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu verstehen, dass die Hardware nicht den vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich bekannt gegebenen Hardwarespezifikationen entspricht oder dass die Hardware diese Spezifikationen nicht ohne Unterbrechung einhalten kann. Eine Störung liegt nur dann vor, wenn der Auftraggeber diese Störung nicht nur nachweisen, sondern auch reproduzieren kann. Der Lieferant ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine vorbeugende Wartung durchzuführen.

74.4 Der Auftraggeber informiert den Lieferanten unverzüglich über eine Störung der Hardware, indem er eine detaillierte Beschreibung der Störung liefert, wenn diese Störung auftritt.

74.5 Der Auftraggeber leistet alle vom Lieferanten im Rahmen der Wartungsdienste geforderte Hilfe, zum Beispiel um die Nutzung der Hardware vorübergehend einzustellen. Der Auftraggeber gewährt dem Personal des Auftragnehmers oder vom Auftragnehmer benannten Dritten Zugang zum Standort der Hardware, leistet die erforderliche Hilfe und stellt dem Auftragnehmer die Hardware zur Verfügung, damit die Wartungsarbeiten durchgeführt werden können.

74.6 Der Auftraggeber sorgt dafür, daß von der gesamten Software und den Daten, die in oder auf der Hardware gespeichert sind, eine vollständige und ordnungsgemäß funktionierende Sicherung erstellt wird, bevor die Hardware dem Lieferanten zur Wartung zur Verfügung gestellt wird.

74.7 Auf Wunsch des Auftragnehmers ist bei der Ausführung der Wartungsarbeiten ein Mitarbeiter des Auftraggebers, der ein Fachmann auf dem betreffenden Gebiet ist, zur Beratung anwesend.

74.8 Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht vom Lieferanten gelieferte Hardware und Systeme an die Hardware anzuschließen und Software auf dieser Hardware zu installieren.

74.9 Wenn die Wartung der Hardware nach Meinung des Lieferanten einen Test der Verbindungen der Hardware mit anderer Hardware oder Software erfordert, stellt der Auftraggeber dem Lieferanten sowohl die betreffende andere Hardware und Software als auch die Testverfahren und Datenträger zur Verfügung.

74.10 Für die Wartung benötigtes Prüfmaterial, das nicht im normalen Sortiment des Lieferanten enthalten ist, ist vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

74.11 Der Auftraggeber trägt das Risiko des Verlusts, des Diebstahls oder der Beschädigung der Hardware während der Zeit, in der der Lieferant die zu wartende Hardware in seinem Besitz hat. Es ist Sache des Auftraggebers, eine Versicherung gegen dieses Risiko abzuschließen.

Artikel 75 Wartungsgebühren

75.1 In der Wartungsgebühr sind nicht enthalten:

  • Kosten für Verbrauchsgüter oder für den Ersatz dieser Güter, wie Batterien, Briefmarken, Tinte und Tintenpatronen, Toner, Kabel und Zubehör;
  • die Kosten für Teile oder den Ersatz dieser Teile sowie für die Wartung zur Behebung von Störungen, die ganz oder teilweise durch Reparaturversuche anderer Parteien als des Lieferanten verursacht wurden;
  • Tätigkeiten, die zur Überholung der Hardware durchgeführt werden;
  • Änderungen an der Hardware;
  • Umzug, Verlegung oder Neuinstallation von Hardware oder Kosten für den Transport von Hardware, die repariert werden soll, sowie alle anderen Tätigkeiten, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben.

75.2 Die Wartungsgebühr wird unabhängig davon fällig, ob der Kunde die Hardware in Betrieb genommen hat und nutzt und unabhängig davon, ob der Kunde von der Wartungsoption Gebrauch macht.

Artikel 76 Ausschlüsse

76.1 Tätigkeiten zur Untersuchung oder Behebung von Störungen, die durch Benutzerfehler, unsachgemäßen Gebrauch der Hardware oder äußere Umstände, wie z.B. Störungen von Internetdiensten, Datennetzverbindungen, Stromversorgungen oder Verbindungen zu Hardware, Software oder Materialien, die nicht unter den Wartungsvertrag fallen, verursacht werden oder damit zusammenhängen, fallen nicht in den Rahmen der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Wartungsvertrag.

76.2 Die Verpflichtungen des Lieferanten in bezug auf die Wartung erstrecken sich nicht:

  • die Untersuchung oder Behebung von Funktionsstörungen, die durch eine von einer anderen Partei als dem Lieferanten oder einer im Namen des Lieferanten handelnden Partei vorgenommene Änderung der Hardware verursacht wurden oder damit zusammenhängen;
  • die Nutzung der Hardware unter Verstoß gegen die geltenden Bedingungen und das Versäumnis des Kunden, die Hardware rechtzeitig warten zu lassen.
    Die Wartungsverpflichtungen des Lieferanten umfassen nicht die Untersuchung oder Behebung von Fehlfunktionen der auf der Hardware installierten Software.

76.3 Alle Kosten, die durch Wartungsdienste und/oder Untersuchungen gemäß Artikel 76.1 und/oder 76.2 entstehen, können vom Lieferanten in Rechnung gestellt oder als zusätzliche Kosten vom Lieferanten zu den geltenden Tarifen des Lieferanten in Rechnung gestellt werden.

76.4 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, beschädigte oder verlorene Daten wiederherzustellen.

Allgemeine Bedingungen für die Datenverarbeitung

Wir wollen in unserer Datenverarbeitung transparent sein. Für einige Dienste greifen wir auf Partner zurück, die wir alle mit großer Sorgfalt ausgewählt haben. Sie bemühen sich, leistungsstarke Dienste anzubieten und stehen im Einklang mit unseren Sicherheits- und Datenschutzrichtlinien. Wir haben mit jedem Partner eine Datenverarbeitungsvereinbarung unterzeichnet.

Infrastruktur Unterauftragsverarbeiter

Gewächshaus-Rechenzentren | ISO:9001, ISO:27001 und ISO:14001 zertifiziert | Die Niederlande

Unterauftragsverarbeiter

Brevo | Email Service Provider (nutzt Daten nur für den Versand von Emails, kurze Speicherung, nur für den eigenen Gebrauch) | Frankreich

DNS leicht gemacht | Lastausgleich und DNS-Dienstleister (nur für Infrastruktur, Namensauflösung und DNS-Abfrageanalyse) | Vereinigte Staaten

WorldStream | Managed Hosting Provider (nur Infrastruktur, verarbeitet keine Kundendaten) | Niederlande

Linode | Managed Hosting Provider | Vereinigte Staaten

Mollie | Payment Service Provider (keine Datenspeicherung, nur Zahlungsabwicklung) | Die Niederlande

BunnyWay | Content Network Anbieter | Slowenien

Vultr | Managed-Hosting-Anbieter (nur Nicht-EU-Kunden, nur Infrastruktur, verarbeitet keine Kundendaten) | Vereinigte Staaten

Unsere Inhaltspolitik

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Um Ihre Privatsphäre zu schützen, haben wir die folgenden Grundwerte:

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Diese Datenschutzrichtlinie wurde zuletzt am 1. November 2018 geändert.